×KEINE COOKIES & KEINE TRACKER

• • Terroranschlag auf Rechtstaatlichkeit in USA • • Absurde Regeln vom First Felon • • Die ersten Dekrete des First Felon amtlich • • First Felon: Verurteilt ja, bestraft nein • • Preisregeln für Eintrittskarten, Beherbergung • • Klarstellung der FARA-Meldepflicht im Entwurf • • CTA: BOIR-Meldepflicht erneut aufgehoben • • BOIR-Meldepflicht bleibt - neue kurze Fristen • • Neueste Urteile USA

Freitag, den 29. Juni 2007

Vertragsanpassung bei Irrtum

 
J.G - Washington.  Fahrlässiges Fehlverhalten schließt eine Vertragsanpassung wegen eines beiderseitigen Irrtums nicht aus. Dies entschied das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks in seinem Urteil vom 22. Juni 2007. Es hebt die erstinstanzliche Entscheidung teilweise auf und weist das Bezirksgericht an, die Deckungssumme im Versicherungsvertrag auf $5 Millionen zu erhöhen.

Die Berufungsklägerin hatte bei der Berufungsbeklagten für diverse Gebäude eine Versicherung abgeschlossen. Diese sah unter anderem eine Deckungssumme für Erdbebenschäden von $5 Millionen vor. Bei der jährlichen Erneuerung der Police zu den vermeintlich selben Bedingungen trug die Beklagte versehentlich eine Deckungssumme von lediglich $500.000 ein - ebenso konsequenterweise bei den weiteren Erneuerungen in der Folgezeit.

In Sachen Caliber One v. Cook, Az. 04-35181, führt der Court of Appeals aus, dass ein mutual Mistake vorliegt und daher der Vertrag anzupassen ist. Nach dem Recht des Staates Washington liegt ein solcher vor, wenn die Parteien zwar identische Absichten haben, diese aber nicht im Schriftstück niederlegen. Bei der Erneuerung der Police hatten die Parteien nach Überzeugung des Gerichts die übereinstimmende Absicht, die ursprüngliche Deckungssumme zu vereinbaren.

Die Eintragung der niedrigeren Deckungssumme war - auch nach der Beklagten - nur ein Schreibfehler. Die Beklagte hat zudem keinen ausreichenden Beweis dafür erbracht, dass die Klägerin Kenntnis von der niedrigeren Deckungssumme hatte. Ein etwaiges fahrlässiges Verhalten der Klägerin steht der Reformation-Klage ebenfalls nicht entgegen. Denn sonst wäre eine solche fast nie möglich, da die Fahrlässigkeit gewöhnlich aus dem Irrtum herrührt.

Zudem enthielt die Police eine Regelung, wonach der Versicherungsnehmer in einem Erdbebenfall pro Ereignis einen Abzug von fünf Prozent, mindestens $50.000, selbst zu tragen habe. Fünf Prozent wovon - vom gesamten Versicherungsvolumen oder von den Schäden?

Das Gericht bestätigt in diesem Punkt das Ausgangsgericht. Es hält die Klausel für unklar, ambiguous, und stellt nach Berücksichtigung der Beweise auf das Versicherungsvolumen ab. Nach dem einzelstaatlichen Recht von Washington zieht das Gericht bei unklaren Vorschriften zur Ermittlung ihrer Bedeutung äußere, von den Parteien vorgebrachte Beweise heran. Die Klägerin hatte keinen Beweis angeboten, während die Beklagte überzeugende Beweise für ihre Auffassung vorbrachte.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
×KEINE COOKIES - KEINE TRACKER