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Freitag, den 29. Juni 2007

Vertragsanpassung bei Irrtum  

J.G - Washington.  Fahrlässiges Fehlverhalten schließt eine Vertragsanpassung wegen eines beiderseitigen Irrtums nicht aus. Dies entschied das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks in seinem Urteil vom 22. Juni 2007. Es hebt die erstinstanzliche Entscheidung teilweise auf und weist das Bezirksgericht an, die Deckungssumme im Versicherungsvertrag auf $5 Millionen zu erhöhen.

Die Berufungsklägerin hatte bei der Berufungsbeklagten für diverse Gebäude eine Versicherung abgeschlossen. Diese sah unter anderem eine Deckungssumme für Erdbebenschäden von $5 Millionen vor. Bei der jährlichen Erneuerung der Police zu den vermeintlich selben Bedingungen trug die Beklagte versehentlich eine Deckungssumme von lediglich $500.000 ein - ebenso konsequenterweise bei den weiteren Erneuerungen in der Folgezeit.

In Sachen Caliber One v. Cook, Az. 04-35181, führt der Court of Appeals aus, dass ein mutual Mistake vorliegt und daher der Vertrag anzupassen ist. Nach dem Recht des Staates Washington liegt ein solcher vor, wenn die Parteien zwar identische Absichten haben, diese aber nicht im Schriftstück niederlegen. Bei der Erneuerung der Police hatten die Parteien nach Überzeugung des Gerichts die übereinstimmende Absicht, die ursprüngliche Deckungssumme zu vereinbaren.

Die Eintragung der niedrigeren Deckungssumme war - auch nach der Beklagten - nur ein Schreibfehler. Die Beklagte hat zudem keinen ausreichenden Beweis dafür erbracht, dass die Klägerin Kenntnis von der niedrigeren Deckungssumme hatte. Ein etwaiges fahrlässiges Verhalten der Klägerin steht der Reformation-Klage ebenfalls nicht entgegen. Denn sonst wäre eine solche fast nie möglich, da die Fahrlässigkeit gewöhnlich aus dem Irrtum herrührt.

Zudem enthielt die Police eine Regelung, wonach der Versicherungsnehmer in einem Erdbebenfall pro Ereignis einen Abzug von fünf Prozent, mindestens $50.000, selbst zu tragen habe. Fünf Prozent wovon - vom gesamten Versicherungsvolumen oder von den Schäden?

Das Gericht bestätigt in diesem Punkt das Ausgangsgericht. Es hält die Klausel für unklar, ambiguous, und stellt nach Berücksichtigung der Beweise auf das Versicherungsvolumen ab. Nach dem einzelstaatlichen Recht von Washington zieht das Gericht bei unklaren Vorschriften zur Ermittlung ihrer Bedeutung äußere, von den Parteien vorgebrachte Beweise heran. Die Klägerin hatte keinen Beweis angeboten, während die Beklagte überzeugende Beweise für ihre Auffassung vorbrachte.


Freitag, den 29. Juni 2007

Bush verweigert Beweisvorlage  

.   Wer den Eindruck erhält, Cheney sei ein disgusting Creep, wundert sich nach der vierteiligen Washington Post-Serie über den aufgebrühten Macchiavelli nicht, dass sein nomineller Vorgesetzter die heute fällige Unterlagenvorlage im Kongress verweigert.

Das von ihm beanspruchte executive Privilege wird also auf den Prüfstand der Gerichte gelangen. Vor denen braucht Bush keine Angst zu haben. Die neuesten rechtspolitisch wichtigen Urteile zeigen, dass er den Obersten Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten nun fest in der Hand hält.

So hat der Supreme Court am 28. Juli 20078 die seit Jahrzehnten verfolgte Rassengleichstellung in den Schule mit dem Urteil in Sachen Parents Involved in Community Schools v. Seattle School District No. 1, Az. 05-908, aufgehoben. Auf einer Ebene hat Bush damit einen beachtlichen Sieg errungen, der seine rechtsradikalen Freunde auf Jahrzehnte hinaus beglücken kann.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.