Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks bestätigte am 26. Juni 2007, dass die Klage abzuweisen ist. Der Beklagte wohnt in Iowa, wo er die Aktivitäten solcher Unternehmen kommentiert. Die Klägerin erhob Klage in New York. Die dortigen Gerichte sind jedoch nicht zuständig, da der Beklagte keine Beziehungen dorthin unterhält.
Seine Webseite MovingScam.com reicht nicht zur Anwendung des Long Arm Statute, der gesetzlichen Bestimmung zur Ausübung der Gerichtsbarkeit über staatsfremde Beklagte, genauso wenig wie der Postversand mehrerer verleumderischer Briefe aus einem anderen Staat nach New York ausreichen würde. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beklagte als Betreiber einer schwarzen Liste Geschenke erbat. Dieser Wunsch deutet zwar in eine gewerbliche Richtung, doch steht er in keiner Beziehung zu den klageauslösenden Handlungen. long arm USA Zustaendigkeit