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Freitag, den 13. Juli 2007

Strafe für Verrat und Aussage

 
.   Auch das Bush-gesinnte Wall Street Journal erinnert sich an das Versprechen, der Präsident würde den feuern, der die CIA-Beamtin Valerie Plame verriet. Nun gesteht er, dass der Verrat bei seinen eigenen Leute begann, doch geht ihm wohl das Pulver aus. In der Pressekonferenz vom 12. Juli 2007 erklärt er, now we're going to move on.

Scooter Libby reicht ihm, erfährt die Presse. Libby wurde nicht wegen des Verrats zu 30 Monaten Gefängnis verurteilt, sondern wegen der Falschaussage, die er als Zeuge in der Vernehmung durch den Sonderstaatsanwalt beging. Diese Strafe erließ ihm Bush, und den Scheck über $250.400,00 für die Geldstrafe hat die rechte Hand von Cheney bereits bei Gericht abgegeben.



Zeugen werden gefoltert

 
.   Zeugen fühlen sich auf die Folter gespannt, wenn sie im Beweisverfahren in den USA vernommen werden. Viele drücken sich, weil sie Bescheid wissen; die meisten lassen sich die grausame Erfahrung eine Lehre sein und lassen sich nie mehr ohne anwaltlichen Beistand vernehmen. Wer den irreführenden Begriff pre-trial Discovery hört, glaubt vielleicht, in einem Vorverfahren könne doch nichts schieflaufen - und wundert sich, wenn später der Deposition ein Meineidsverfahren folgt.

Unangenehmer als eine Zeugenvorladung per Subpoena im Zivilprozess ist ein Anruf vom FBI, doch einmal zur Vernehmung vorbeizuschauen, um ein Statement abzugeben. Wieso? Als Zeuge? Oder als Verdächtiger? Wegen eines Verfahrens im Ausland?

FBI-Beamte können so beruhigend wirken. Statement hört sich doch nicht schlimm an. Die Beamten erscheinen fast freundlich, viel weniger aggressiv als mancher Ortspolizeibeamte mit Waffengürtel und aufgeblähter Brust. FBI-Beamte treten wie Ladies und Gentlemen auf.

Und doch lässt man sich nicht vom professionellen Auftreten blenden: Das Recht auf Schweigen ohne anwaltlichen Beistand im Ermittlungsverfahren gilt in den USA auch bei ihnen.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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