• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Freitag, den 13. Juli 2007

Zeugen werden gefoltert  

.   Zeugen fühlen sich auf die Folter gespannt, wenn sie im Beweisverfahren in den USA vernommen werden. Viele drücken sich, weil sie Bescheid wissen; die meisten lassen sich die grausame Erfahrung eine Lehre sein und lassen sich nie mehr ohne anwaltlichen Beistand vernehmen. Wer den irreführenden Begriff pre-trial Discovery hört, glaubt vielleicht, in einem Vorverfahren könne doch nichts schieflaufen - und wundert sich, wenn später der Deposition ein Meineidsverfahren folgt.

Unangenehmer als eine Zeugenvorladung per Subpoena im Zivilprozess ist ein Anruf vom FBI, doch einmal zur Vernehmung vorbeizuschauen, um ein Statement abzugeben. Wieso? Als Zeuge? Oder als Verdächtiger? Wegen eines Verfahrens im Ausland?

FBI-Beamte können so beruhigend wirken. Statement hört sich doch nicht schlimm an. Die Beamten erscheinen fast freundlich, viel weniger aggressiv als mancher Ortspolizeibeamte mit Waffengürtel und aufgeblähter Brust. FBI-Beamte treten wie Ladies und Gentlemen auf.

Und doch lässt man sich nicht vom professionellen Auftreten blenden: Das Recht auf Schweigen ohne anwaltlichen Beistand im Ermittlungsverfahren gilt in den USA auch bei ihnen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.