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Freitag, den 20. Juli 2007

Staatsvertrag und privater Anspruch  

.   Im 26. Jahr gibt's im Prozess ein Urteil. Der Auffassung des US-Außenministeriums zuwider wird das vom Obergericht aufgehobene Urteil von 1997 bestätigt und der Weg in die weiteren Instanzen eröffnet. Auch dem Grundsatz amerikanischer Juristen, Ausrufezeichen zu vermeiden, weicht die Begründung nicht aus.

Materiell ist das Urteil des United States District Court for the District of Columbia vom 18. Juli 2007 von internationaler Bedeutung. Die Entscheidungsbegründung verwirft den Hinweis des United States Department of State, vertreten durch den Solicitor General, die Beurteilung eines Freundschaftsvertrags als Anspruchsgrundlage für private Klagen von Investoren gegen die Gastnation könne weltweit gegen die USA eingesetzt werden.

Ein eigentümlicher Meilenstein in der Entwicklung des Foreign Sovereign Immunities-Rechts. Da ein vergleichbarer Freundschaftsvertrag zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten in Kraft ist, könnten unter bestimmten Umständen deutsche Investoren, die sich in den USA geprellt sehen, die USA selbst verklagen. Umgekehrt gilt Vergleichbares für Deutschland. Dieses Risiko hatte beim Abschluss solcher Friendship- und Amity-Verträge niemand einkalkuliert.


Freitag, den 20. Juli 2007

Die Gelbe Gefahr  

CC - Washington.   Eine Anhörung der U.S.-China Economic and Security Review Commission vom 12. und 13. Juli 2007 in Washington D.C., Russell Senate Office Building des Senats zum Thema China's Proliferation and the Impact of Trade Policy on Defense Industries in the United States and China versprach einen willkommenen Einblick in die Art und Weise, wie Politik in den USA funktioniert. Denn diese unabhängige, ständige Kommission hat die Aufgabe, die Auswirkungen der bilateralen Handelsbeziehungen der Vereinigten Staaten und China zu überwachen. Sie erstattet dem Kongress direkt, das heißt an den Senatsvorsitzenden und die Sprecherin des Repräsentantenhauses, Bericht über ihre Ergebnisse und unterbreitet Vorschläge. Die Anhörung wurde statt dessen zu einer Lehrstunde über die Wiederholung der Geschichte.

In der Kolonialzeit wurde der Begriff der gelben Gefahr benutzt, um die Verachtung und Angst der europäischen und amerikanischen Staaten vor dem wirtschaftlichen und militärischen Erstarken Ostasiens zum Ausdruck zu bringen.

Eine ähnlich unqualifizierte Ablehnung chinesischer Politik, Produkte und Handelsbeziehungen war den Expertenaussagen und den Äußerungen der Kommissionsmitglieder am zweiten Tag der Anhörung zur Rüstungsindustrie zu entnehmen. Diese qualifizierten chinesische Produkte als regelmäßig mangelhaft, was im Bereich von Dual-Use-Gütern - normalen Produkten, deren Export staatlich überwacht wird, weil sie militärisch genutzt werden könnten - zu Problemen in der amerikanischen Rüstungsindustrie führen könne. Der Einbau solcher Teile in amerikanische Waffensysteme oder Fahrzeuge könnte die Funktionsfähigkeit dieser beeinträchtigen und so die Verteidigungsfähigkeit der USA schwächen. Die geladenen Vertreter der Teilstreitkräfte konnten indes, auf mehrfache Nachfrage eines der Kommissionsmitglieder hin, kein konkretes Beispiel benennen, in dem ein Teil chinesischen Ursprungs schon einmal eine Fehlfunktion ausgelöst hätte oder überhaupt ein solches in militärischem Gerät gefunden worden wäre.

Der Eindruck drängt sich auf, daß durch eine Wiederholung der Propaganda der Yellow Peril der chinesischen Konkurrenz der Zugang zum amerikanischen Markt erschwert werden soll. Grund hierfür ist derselbe wie im ausgehenden 19. Jahrhundert: die Angst vor dem Heranwachsen einer den USA militärisch und wirtschaftlich ebenbürtigen zweiten Supermacht. Diese Reaktion ist politisch, wie auch historisch, bedenklich. Die Anhörung hat Eindruck hinterlassen. Keinen guten.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.