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Samstag, den 28. Juli 2007

Erweiterte interne Ausforschung

 
.   Bush meint, die interne Überwachung müsse modernisiert werden. Das FISA-Gesetz von 1978 reiche für eine durchsuchungsbeschlussfreie Surveillance der US-Bürger nicht aus.

Sein Gesetzesentwurf würde den Schutz der Privatsphäre der Bürger wiederherstellen, sagt er am 28. Juni 2007, indem auf die Mitwirkung von Gerichten verzichtet wird. Der Kongress solle FISA bitte noch vor dem Sommerurlaub ändern, sagt er im Radio. Im Jahre 2001 hatte Bush interne Überwachungen bereits rechtswidrig angewiesen, doch war sein Geheimplan kürzlich aufgeflogen.

Mitarbeiter von Geheim- und Überwachungsdiensten sind, wie man in Washington vertraulich vernimmt, nicht unbedingt begeistert, dass ihr Chef sie in einen rechtsfreien Raum stellt. Sicherheits- und Geheimdienste scheinen vielmehr konkrete Vorgaben zu schätzen und scheuen sich nicht, eigene Fehler wie Patriot-Act-Verstöße zu gestehen. Doch Behördenchefs stehen erwartungsgemäß stramm.



Verjährung des Zahlungsanspruchs

 
.   Der Lobbyist erhielt $30.000 als Anzahlung. Sein Anspruch auf die Restvergütung von $620.000 wurde mit der Verkündung eines amtlichen Bescheids fällig. Über drei Jahre später klagt er, da die Auftraggeberin nicht zahlt. Greift die dreijährige Verjährungsfrist des Staates Maryland?

Das Bundesberufungsgericht hebt die Klagabweisung der ersten Instanz, die auf die drei Jahre ab dem Fälligkeitszeitpunkt abstellte, auf. In Sachen Marc Goodman v. Praxair, Inc. et al., Az. 06-1009, entscheidet es am 25. Juli 2007, dass der Fälligkeitszeitpunkt nicht den Beginn den Verjährung bestimmt.

Vielmehr beurteilt sich der Verjährungsbeginn nach dem Datum der Vertragsverletzung durch die Nichtzahlung. Dafür hatte die Klage noch keinen Anhalt geliefert, sodass die Klage nicht schon im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung nach Rule 12(b)(6) der amerikanischen Bundesprozessordnung, Federal Rules of Civil Procedure, auf Antrag der Beklagten abgewiesen werden konnte. Das Untergericht muss das Verfahren fortsetzen.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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