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Sonntag, den 29. Juli 2007

Prorogation und Rechtswahl  

.   Ein Musiker ist wie ein Ballonfahrer an eine vertragliche Gerichtsstandsklausel, Forum Selection Clause, gebunden, erklärt das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks:
A plaintiff may think that as the initiator of a lawsuit he is the lord and master of where the litigation will be tried and under what law. But if he is a party to a contract that contains forum selection and choice of law clauses his view of himself as ruler of all he surveys may, like an inflated balloon, suffer considerable loss of altitude. Such is the situation plaintiff faces in the appeal before us, where we revisit an issue last addressed by us 15 years ago: what is the effect of a forum selection clause on a complaint that asserts claims arising under the Copyright Act?
Die ersten Prüfungsschritte klären, ob die Prorogation der sie bestreitenden Partei mitgeteilt wurde, ob die Klausel zwingend wirkt und ob sie die Ansprüche und Parteien erfasst. Trifft dies zu, greift eine Vermutung für ihre Durchsetzbarkeit, Enforceability. Diese Vermutung, Presumption, darf durch ein Rebuttal widerlegt werden, vgl. M/S Bremen v. Zapata Off-Shore Co., 407 US 1 (1972).

Im Fall des als Pete Rock bezeichneten Klägers wird die Prüfung durch eine Rechtswahlklausel erschwert, die englisches Recht auf seinen Vertrag mit einem Plattenhaus anwendbar macht. Das Gericht wendet in Sachen Peter Phillips v. Audio Active Ltd. et al., Az. 05-7017, mit einer nachvollziehbaren Begründung nicht englisches, sondern US-Bundesverfahrensrecht an, weil die Rechtswahlklausel prozessualer Natur ist, aaO 11.

Hätten die Parteien Besonderheiten des englischen Rechts geltend gemacht, wäre diese Wertung nach einer Prüfung des anwendbaren IPR, Conflicts of Laws, vielleicht anders ausgefallen, aaO 14; vgl. State Trading Corp. of 14 India, Ltd. v. Assuranceforeningen Skuld, 921 F.2d 409, 417 (2d 15 Cir. 1990). Allgemein genießt die Rechtswahlklausel nämlich Vorrang; vgl. Richards v.17 Lloyd's of London, 135 F.3d 1289, 1292-93 (9th Cir. 1998). Das Gericht hält nichts von einer reflexartigen Anwendung lokalen Rechts auf die Prorogation beim gleichzeitigen Vorliegen einer Rechtswahl-und einer Gerichtsstandsklausel, vgl. Yackee, Choice of Law Considerations in the Validity & Enforcement of International Forum Selection Agreements: Whose Law Applies?, 9 UCLA J. Int'l 12 L. & Foreign Aff. 43, 67 (2004).

Die Gerichtsstandsklausel any legal proceedings that may arise out of [the agreement] are to be brought in England wird als zwingend beurteilt, ohne dass das Gericht auf die fehlende Ausschließlichkeits-Qualifizierung exclusively eingehen muss. Sein Verzicht bedeutet jedoch nicht, dass der Rechtsanwalt beim Vertragsentwurf gefahrlos auf diese Qualifizierung verzichten darf, wenn die USA einen Bezug zu Vertrag, Parteien oder Sachverhalt entfalten könnten.

Der Verzicht auf exclusively oder and none other kann von US-Gerichten so verstanden werden, dass trotz der Wahl eines ausländischen Gerichtsstands optional der US-Gerichtsstand als anrufbar gilt. In diesem Fall fallen wegen des Verzichts die vertragsrechtlichen Ansprüche jedoch unter die Klausel. Die urheberrechtlichen Ansprüche nach dem Copyright Act der USA unterlägen ihr, wenn sie sich im Sinne der arise out of-Präzedenzfälle aus dem Vertrag ableiteten.

Anders als im Schiedsrecht der USA nach dem Federal Arbitration Act ist die Wortwahl arise out of nicht weit auszulegen. Die Sachverhaltsprüfung belegt dem United States Court of Appeals for the Second Circuit, dass die urheberrechtlichen Ansprüche des Musikers nicht dem Vertrag entspringen.

Sie behaupten eine Verletzung des künstlerischen Urheberrechts durch das beklagte Studio, welches ohne des Musikers Zustimmung 15 Gesänge auf einer Platte veröffentlichte. Die Gerichtsstandsvereinbarung ist daher nicht auf die Verletzungsbehauptungen anzuwenden - obwohl die Inbesitznahme der Aufnahmen durch das Studio vom Vertrag gedeckt war -, sondern nur auf die vertraglichen Ansprüche zum vertragsgeregelten Musikalbum Soul Survivor II.

Abschließend prüft der Second Circuit, ob die Abweisung der Vertragsansprüche zur nachfolgenden Behandlung vor einem englischen Gericht zumutbar ist. Dabei geht er auf die zusätzlichen Kosten eines parallel angestrengten Verfahrens und den erschwerten Zugriff auf Zeugen und Urkunden ein, aaO 30. Ebensowenig wie das Argument, eine getrennte Beurteilung der diversen Anspruchsgrundlagen durch fractured Litigation würde die Parteien unzumutbar belasten, sprechen diese Kriterien nach der Auffassung der Richter in New York nicht gegen eine Teilabweisung der Klage.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.