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Mittwoch, den 01. Aug. 2007

NDA statt Wettbewerbsverbot  

.   Die Beklagte weigerte sich, ein Wettbewerbsverbot zu unterzeichnen. Jedoch akzeptierte sie eine Vertraulichkeitsvereinbarung in der Form eines Non-Disclosure Agreement. Dann arbeitete sie neun Jahre, bis sie nach einem langen Mutterschaftsurlaub kündigte und bei einem Wettbewerber anfing.

Der alte Arbeitgeber reagierte mit einer Klage auf Untersagung und Schadensersatz wegen Missbrauchs von Geschäftsgeheimnissen, Verletzung des Computer Fraud and Abuse Act, Vertragsverletzung und Treuepflichtverletzung. Zudem beantragte er eine einstweilige Verfügung als temporary Injunction, um bestimmte Tätigkeiten für einen Zeitraum von sechs Monaten zu untersagen. Danach würde das Knowhow der Trade Secrets durch neue Produkte ohnehin der Öffentlichkeit vorgestellt.

Das Gericht wies diesen Antrag ab, und das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks stellt, als es den Fall behandeln kann, am 27. Juli 2007 fest, dass die Sechsmonatsfrist bereits abgelaufen und der Fall damit erledigt und injustiziabel, moot, geworden ist. Das Urteil in Sachen Dorel Juvenile Group, Inc. v. Lois DiMartinis, Az. 06-4012, ist dennoch bedeutsam, weil das Gericht die Voraussetzungen der eV im Zusammenhang mit Geschäftsgeheimnissen und die Mootness-Grundsätze ausführlich darlegt.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.