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Donnerstag, den 02. Aug. 2007

Handelsvertreter gekündigt  

.   Bizarr, doch nicht lebensfremd ist die Faktenkonstellation in Sachen Sokol & Associates, Inc. v. Techsonic Industries, Inc. et al., Az. 06-2379: Ein Hersteller und ein Handelsvertreter schließen einen Vertrag für den Vertrieb von Produkt A mit einer Laufzeit von zehn Jahren. Zwei Jahre später vereinbaren sie einen Vertrag für Produkt B mit einer Kündigungsfrist von 30 Tagen.

Im Laufe der Zeit werden Vertriebsrechte für weitere Produkte hinzugefügt. Vor dem Ablauf von zehn Jahren wird die Herstellung von A eingestellt und der Vertrag für B gekündigt. Der Handelsvertreter klagt mit der Behauptung, B und die weiteren Produkte fielen unter den Vertrag für A.

Das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks stellt am 26. Juli 2007 darauf ab, ob der A-Vertrag modifiziert wurde, indem die weiteren Vertriebsrechte ihm unterstellt wurden. Das ist nach dem anwendbaren einzelstaatlichen Recht auch mündlich möglich. Dafür bringt der Kläger jedoch keinen überzeugenden Beweis. Hingegen ist den Dokumenten zu entnehmen, dass der zweite, schneller kündbare Vertrag die weitere Produkte abdeckte.

Das Urteil ist ein lesenswertes Beispiel für das amerikanische Handelsvertretungsrecht. Das Gericht erläutert seine wesentlichen Grundsätze sowie die Prinzipien der Vertragsergänzung. Die Grundsätze sind auch auf andere Sachverhalte übertragbar.



Sittenwidriger Vertrag mit Bauern  

.   In Sachen Charles Been et al. v. O.K. Industries, Inc. et al., Az. 05-7079, erklärte das Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks am 31. Juli 2007 die Merkmale des sittenwidrigen Vertrages. Landwirte behaupteten die Unconscionability von Verträgen, die ein Hühnerverarbeiter mit ihnen abgeschlossen hatte.

Im 50-seitigen Urteil beschreibt das Gericht, dass der Abnehmer die Farmer zu einheitlichen Verträgen zwang, die von den Bauern erhebliche Investitionen verlangten, ihnen die Hühner vorschrieben, sie zur Abnahme von Futter der Beklagten zwangen und ihnen eine Vergütung zukommen ließ, die nicht vom einzelnen Farmer, sondern einer Vergleichsgruppe abhing, sowie zahlreiche Abzüge zulasten der Landwirte vornahm.

Das Untergericht hatte alle Ansprüche abgewiesen. Zwar sei nach dem Recht von Oklahoma die Unconscionability nicht nur als Einrede zur Abwehr eines Anspruches, sondern auch als Anspruchsgrundlage anerkannt. Jedoch sehe dieses Recht keinen Schadensersatz als Rechtsfolge vor, wenn auf ihr ein Anspruch begründet ist. Die Berufung war erfolgreich, weil das Berufungsgericht die Merkmale des Anspruches und eine passende Rechtsfolge vorfand.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.