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Sonntag, den 12. Aug. 2007

Wer beurteilt Terrorschaden?

 
.   Die US-Verfassung garantiert, dass auf Antrag einer Partei die Geschworenen in Zivilfällen die Subsumtion vornehmen. Eine für Rechtsanwälte interessante Diskussion unter dem Titel Jury Trials and Choice of Law in ATS Cases bei Opinio Juris betrifft die Frage, ob diese Garantie auch auf internationale Terrorfälle zutrifft, die nach dem Alien Tort Claims Act der amerikanischen Gerichtsbarkeit unterliegen.

Die Erörterung beginnt mit einem Beschluss in Sachen Odilla Mutaka Mwani et al. v. Usama Bin Laden and Al Qaeda, Az. 88-125, vom 5. August 2007. Ein terroristischer Angriff auf eine Botschaft stellt danach eine Verletzung des Völkerrechts im Sinne des ATCA dar, der die US-Zuständigkeit regelt.

Die Frage nach der Zumessung des Schadensersatzes stellt sich im Rahmen eines Versäumnisverfahrens, in dem den Parteien nach Rule 55(b) des amerikanischen Prozessrechts, Federal Rules of Civil Procedure, der Anspruch auf eine Jury-Entscheidung nicht zusteht. Aus dem Völkerrecht kann jedoch ein anderes Ergebnis folgen, argumentieren die Diskussionsteilnehmer.



Staatenloser US-Staatsbürger

 
CC - Washington.   Die Diversity Jurisdiction betrifft amerikanische Verfahren, in denen sich Angehörige verschiedener Staaten der USA gegenüber stehen. Ein erstinstanzliches Bundesgericht, der United States District Court for the District of Columbia, befand am 23. August 2005 im Fall M. Jankovic a/k/a Philip Zepter et al. v. International Crisis Group et al., daß die Rechtsprechung des Obersten Bundesgerichtshof in Washington, DC in Owen Equip. & Erection Co v. Kroger, 437 U.S. 365, 373-74 (1978), so auszulegen sei, daß jeder der Beklagten die Bedingungen der Diversity erfüllen müsse, damit die Zuständigkeit vorliegt.

Die Berufungsinstanz bestätigte das Untergericht in der Nichtanwendung der Diversity Jurisdiction auf den ihm vorgelegten Sachverhalt. Damit war das Gericht unzuständig. Die Voraussetzung Citizenship sei gleichbedeutend mit Wohnsitz, der in den USA als einem Land ohne Meldewesen besonders zu ermitteln ist.

Der Wohnsitz ergibt sich aus zwei Merkmalen: Physische Anwesenheit, und Absicht, an diesem Ort für eine unbestimmte Zeit zu bleiben. Diese Absicht kann durch eine Gesamtschau des Verhaltens bestimmt werden, so durch aktive Mitgliedschaft in einer Kirchengemeinde oder eine Vollzeitarbeitsstelle. Eine Wahlregistrierung und das Innehaben eines Führerscheins aus einem bestimmten Staat reiche nicht, insbesondere wenn das Wahlrecht länger nicht ausgeübt wurde.

Die Tatsache, daß ein US-Staatsangehöriger seinen Wohnsitz nicht mehr in den USA hat, macht ihn daher zu einem stateless American Citizen, der nicht mehr der sachlichen Zuständigkeit, Subject Matter Jurisdiction, eines Bundesgerichtes nach 28 USC §1332(a)(2) unterfällt. Dieser gibt dem Gericht nur die Zuständigkeit für citizens of a State and citizens or subjects of a foreign state, nicht aber staatenlose US-Bürger, die in einem anderen Land außerhalb der USA wohnen.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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