• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Sonntag, den 12. Aug. 2007

Wer beurteilt Terrorschaden?  

.   Die US-Verfassung garantiert, dass auf Antrag einer Partei die Geschworenen in Zivilfällen die Subsumtion vornehmen. Eine für Rechtsanwälte interessante Diskussion unter dem Titel Jury Trials and Choice of Law in ATS Cases bei Opinio Juris betrifft die Frage, ob diese Garantie auch auf internationale Terrorfälle zutrifft, die nach dem Alien Tort Claims Act der amerikanischen Gerichtsbarkeit unterliegen.

Die Erörterung beginnt mit einem Beschluss in Sachen Odilla Mutaka Mwani et al. v. Usama Bin Laden and Al Qaeda, Az. 88-125, vom 5. August 2007. Ein terroristischer Angriff auf eine Botschaft stellt danach eine Verletzung des Völkerrechts im Sinne des ATCA dar, der die US-Zuständigkeit regelt.

Die Frage nach der Zumessung des Schadensersatzes stellt sich im Rahmen eines Versäumnisverfahrens, in dem den Parteien nach Rule 55(b) des amerikanischen Prozessrechts, Federal Rules of Civil Procedure, der Anspruch auf eine Jury-Entscheidung nicht zusteht. Aus dem Völkerrecht kann jedoch ein anderes Ergebnis folgen, argumentieren die Diskussionsteilnehmer.


Sonntag, den 12. Aug. 2007

Staatenloser US-Staatsbürger  

CC - Washington.   Die Diversity Jurisdiction betrifft amerikanische Verfahren, in denen sich Angehörige verschiedener Staaten der USA gegenüber stehen. Ein erstinstanzliches Bundesgericht, der United States District Court for the District of Columbia, befand am 23. August 2005 im Fall M. Jankovic a/k/a Philip Zepter et al. v. International Crisis Group et al., daß die Rechtsprechung des Obersten Bundesgerichtshof in Washington, DC in Owen Equip. & Erection Co v. Kroger, 437 U.S. 365, 373-74 (1978), so auszulegen sei, daß jeder der Beklagten die Bedingungen der Diversity erfüllen müsse, damit die Zuständigkeit vorliegt.

Die Berufungsinstanz bestätigte das Untergericht in der Nichtanwendung der Diversity Jurisdiction auf den ihm vorgelegten Sachverhalt. Damit war das Gericht unzuständig. Die Voraussetzung Citizenship sei gleichbedeutend mit Wohnsitz, der in den USA als einem Land ohne Meldewesen besonders zu ermitteln ist.

Der Wohnsitz ergibt sich aus zwei Merkmalen: Physische Anwesenheit, und Absicht, an diesem Ort für eine unbestimmte Zeit zu bleiben. Diese Absicht kann durch eine Gesamtschau des Verhaltens bestimmt werden, so durch aktive Mitgliedschaft in einer Kirchengemeinde oder eine Vollzeitarbeitsstelle. Eine Wahlregistrierung und das Innehaben eines Führerscheins aus einem bestimmten Staat reiche nicht, insbesondere wenn das Wahlrecht länger nicht ausgeübt wurde.

Die Tatsache, daß ein US-Staatsangehöriger seinen Wohnsitz nicht mehr in den USA hat, macht ihn daher zu einem stateless American Citizen, der nicht mehr der sachlichen Zuständigkeit, Subject Matter Jurisdiction, eines Bundesgerichtes nach 28 USC §1332(a)(2) unterfällt. Dieser gibt dem Gericht nur die Zuständigkeit für citizens of a State and citizens or subjects of a foreign state, nicht aber staatenlose US-Bürger, die in einem anderen Land außerhalb der USA wohnen.


Sonntag, den 12. Aug. 2007

Unix bleibt bei Novell  

.   Groklaw veröffentlicht das bedeutsame Urteil vom 10. August 2007 in Sachen The SCO Group, Inc. v. Novell, Inc., Az. 2:04CV139DAK, auch als Textdatei. Die von SCO angestrengten Verfahren verwirrten den Linux-Markt und zeichneten sich durch die Weigerung der Klägerin aus, ihre Beweise offen zu legen.

SCO hatte frech ein Eigentum an UNIX behauptet und Linux als illegale Kopie bezeichnet, weil IBM Elemente von UNIX nach Linux übertragen habe. SCO als Nachfolgerin von Santa Cruz Operations, Inc. und Caldera Systems, Inc. hatte mit dem Verfahren die von den Vorgängern erworbene Anerkennung und Gunst des Marktes verspielt.

Die 102 Seiten lange Urteilsbegründung des erstinstanzlichen Bundesgerichts in Utah erklärt, dass SCO nur eine Lizenz besitzt, das Eigentum bei Novell liegt und Novell IBM Rechte einräumen darf.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.