CC - Washington. Die
Diversity Jurisdiction betrifft amerikanische Verfahren, in denen sich Angehörige verschiedener Staaten der USA gegenüber stehen. Ein erstinstanzliches Bundesgericht, der
United States District Court for the District of Columbia, befand am 23. August 2005 im Fall
M. Jankovic a/k/a Philip Zepter et al. v. International Crisis Group et al., daß die Rechtsprechung des
Obersten Bundesgerichtshof in Washington, DC in
Owen Equip. & Erection Co v. Kroger, 437 U.S. 365, 373-74 (1978), so auszulegen sei, daß jeder der Beklagten die Bedingungen der
Diversity erfüllen müsse, damit die Zuständigkeit vorliegt.
Die Berufungsinstanz bestätigte das Untergericht in der Nichtanwendung der
Diversity Jurisdiction auf den ihm vorgelegten Sachverhalt. Damit war das Gericht unzuständig.
Die Voraussetzung
Citizenship sei gleichbedeutend mit Wohnsitz, der in den USA als einem Land ohne Meldewesen besonders zu ermitteln ist.
Der Wohnsitz ergibt sich aus zwei Merkmalen: Physische Anwesenheit, und Absicht, an diesem Ort für eine unbestimmte Zeit zu bleiben. Diese Absicht kann durch eine Gesamtschau des Verhaltens bestimmt werden, so durch aktive Mitgliedschaft in einer Kirchengemeinde oder eine Vollzeitarbeitsstelle. Eine Wahlregistrierung und das Innehaben eines Führerscheins aus einem bestimmten Staat reiche nicht, insbesondere wenn das Wahlrecht länger nicht ausgeübt wurde.
Die Tatsache, daß ein US-Staatsangehöriger seinen Wohnsitz nicht mehr in den USA hat, macht ihn daher zu einem
stateless American Citizen, der nicht mehr der sachlichen Zuständigkeit,
Subject Matter Jurisdiction, eines Bundesgerichtes nach
28 USC §1332(a)(2) unterfällt. Dieser gibt dem Gericht nur die Zuständigkeit für
citizens of a State and citizens or subjects of a foreign state, nicht aber staatenlose US-Bürger, die in einem anderen Land außerhalb der USA wohnen.
Zustaendigkeit Prozessrecht