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Donnerstag, den 16. Aug. 2007

Wer trägt Hurrikan-Schaden?  

.   20 Ziegeln fliegen im Sturm vom Dach, dann wird das Haus überflutet. Windschaden ist versichert, Flutschaden nicht. Zahlt die Versicherung für das ganze Haus, weil das Gesetz nur eine Methode für die Berechnung versicherter Totalschäden vorschreibt?

Die vom Katrina-Hurrikan überraschten Opfer klagten darauf, denn das unklare Gesetz sei so auszulegen. Das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks der USA gelangte am 6. August 2007 zum versichererfreundlicheren Ergebnis.

Erstens sind nur Versicherungsverträge gegen Versicherer auszulegen. Diese Auslegungsregel gilt nicht für Gesetze. Die Auslegung eines Gesetzes darf keine Partei im Prozess bevorzugen.

Zweitens wirke das Gesetz wie eine Haftungszusage im Sinne einer liquidated Damages-Klausel und solle den Kunden vor einer Wertreduzierung im Schadensfall schützen. Gleichzeitig solle es die Überversicherung unterbinden. Sein Zweck bestehe jedoch nicht darin, eine vertrags- und prämienlose Deckung für einen unversicherten Schaden zu schaffen.

Eine andere Auslegung wäre absurd, weil sie den unversicherten Flutschaden ersetze, und verstieße gegen die gesetzlichen Regeln zur Gesetzesauslegung nach dem Recht von Louisiana, entschied das Gericht in Sachen Daryl Chauvin et al. v. State Farm Fire & Casulaty Co., Az. 06-30946.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.