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Mittwoch, den 29. Aug. 2007

Vertriebsvertrag unterlaufen  

.   Die große Liebe - und dann bleibt nur noch ein Markenanspruch. So liest sich die Begründung des Berufungsurteils im Streit zwischen dem Hersteller eines berühmten Teppichklebebands und einem Unternehmen, das sich als Großhändler anbiedert, doch nach einigen glücklichen Jahren insgeheim sein eigenes Produkt entwickelt und in die reservierten Regale der landesweiten Baumärkte stellt.

Dem neuen Produkt gab der Großhändler denselben Produktkode. Auf seiner Webseite verwandte er die Marke des Herstellers weiter. In den Kettenläden fanden Kunden unter der neuen Ware und auf Quittungen die berühmte Marke des Konkurrenzprodukts. Wie konnte der Hersteller unter diesen Umständen keinen einzigen Cent vom hinterlistigen Händler erstreiten?

Das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks erklärt die Enttäuschung des Herstellers auf 45 lesenswerten Seiten in Optimum Technologies, Inc. v. Henkel Consumer Adhesives, Inc., Az. 06-13677, am 22. August 2007. Zum Einen hatten die Parteien keinen Vertrag geschlossen. Zum Anderen schuldete der Händler keine Treupflicht. Zum Unglück des Herstellers war sein Schadenssachverständiger nicht in der Lage, vor Gericht den durch die unerlaubte Internet-Verwendung der berühmten Marke entstandenen Schaden zu beziffern.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.