Dem neuen Produkt gab der Großhändler denselben Produktkode. Auf seiner Webseite verwandte er die Marke des Herstellers weiter. In den Kettenläden fanden Kunden unter der neuen Ware und auf Quittungen die berühmte Marke des Konkurrenzprodukts. Wie konnte der Hersteller unter diesen Umständen keinen einzigen Cent vom hinterlistigen Händler erstreiten?
Das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks erklärt die Enttäuschung des Herstellers auf 45 lesenswerten Seiten in Optimum Technologies, Inc. v. Henkel Consumer Adhesives, Inc., Az. 06-13677, am 22. August 2007. Zum Einen hatten die Parteien keinen Vertrag geschlossen. Zum Anderen schuldete der Händler keine Treupflicht. Zum Unglück des Herstellers war sein Schadenssachverständiger nicht in der Lage, vor Gericht den durch die unerlaubte Internet-Verwendung der berühmten Marke entstandenen Schaden zu beziffern. Marke Vertriebsvertrag Handelsvertretung Trademark Markenverletzung Schadensersatz