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Donnerstag, den 30. Aug. 2007

Open Source: Vertrag, nicht Lizenz  

.   In einer als falsch bezeichneten Zwischenentscheidung vom 17. August 2007 wertete der United States District Court for the Northern District of California die selten verwandte Artistic Licence als Vertrag, nicht als Lizenz - mit der Wirkung, dass die vorgeschriebene Weitergabe des Urheberrechtsvermerks mit der Lizenz nicht durchsetzbar ist. Die Entscheidung des Gerichts in San Francisco wird teilweise als wegweisend, teilweise als unbedeutend bezeichnet.

Die Klage in Sachen Robert Jacobsen v. Metthew Katzer et al., Az. C06-01905 richtete sich gegen die Einfügung eines Urheberrechtsvermerks eines gewerblichen Herstellers im Bereich von Steuerungssoftware für Modellbahnen als Ersatz für den Urheberrechtsvermerk der Open Source-Programmierer. Die Artistic License wird viel seltener als die GPL verwandt, die ausgefeilter ist und bei Verletzung der Urheberrechtsklausel die Lizenz erlöschen lässt.

Die Entscheidung fiel im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung nach Rule 12(b)(6) der Bundesprozessordnung, Federal Rules of Civil Procedure. Neben einer Teilabweisung wird auch der Antrag auf eine einstweilige Verfügung, temporary Injunction, abgelehnt. Nach Auffassung dieses Verfassers ist die Entscheidung nicht unbedingt falsch.

Das mancherseits unerwartete Ergebnis ist eher auf die ungewöhnlichen Umstände des Sachverhalts und der Klageformulierung zurückzuführen. Das Gericht spricht der Lizenz die Lizenzeigenschaft nicht insgesamt ab, sondern stellt fest, dass die Klage keinen urheberrechtlichen, sondern einen Anspruch nach amerikanischem Vertragsrecht behauptet, der jedoch nicht schlüssig vorgetragen und damit nicht durchsetzbar ist. Bei einer Klageschrift, die den vertragsrechtlichen Vorstellungen des Richters entsprochen hätte, wäre der Klageanspruch möglicherweise auch bei dem vorliegenden Sachverhalt durchsetzbar gewesen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.