CK • Washington. Bevor er eine
Auswandererin in die USA brachte, musste sich der Kläger beim Einwanderungsamt zum Unterhalt seiner Braut und ihrer Teenager verpflichten. Kurz nach der Auswanderung scheiterte die Ehe. Er klagte auf Scheidung, sie auf Trennung, und die einzelstaatlichen Gerichte sprachen ihr langjährigen Unterhalt zu.
Der Kläger wendet sich mit einer Feststellungsklage ans Bundesgericht, um seine Verbindlichkeit gegenüber dem
Immigration Service klären und damit indirekt die Unterhaltsverpflichtung überprüfen zu lassen. Das Bundesgericht winkt wegen mangelnder sachlicher Zuständigkeit,
subject-matter Jurisdiction, ab.
Das Bundesberufungsgericht bestätigt die Abweisung in Sachen
John J. Davis v. United States of America et al., Az. 06-4514, am 16. August 2007. Zum Einen gehört das Unterhaltsrecht vor einzelstaatliche Gerichte und kann nicht unter dem Deckmantel eines
declaratory Judgment-Antrags vor's Bundesgericht gezerrt werden. Zum Anderen ist kein Anspruch aus dem bundesrechtlichen Unterhaltsversprechen reif, weil das
Immigration-Amt den Kläger als
Sponsor nicht verklagt hat.
Wenn sich dieses Ergebnis herumspricht, werden Amerikanerinnen ihre Staatsangehörigkeit aufgeben, bevor sie einen Landsmann heiraten, und Amerikaner werden vor der ewigen Bindung mit Auswanderern doppelt prüfen. Mit der bundesrechtlichen Unterhaltsverpflichtung,
Affidavit of Support, schnitt die einwandernde Beklagte wohl erheblich besser als vergleichbare Amerikanerinnen ab, die sich gerade nach einer Blitzehe bald wieder selbst versorgen müssen.
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