In Amerika sieht das Gesellschaftsrecht drei Officers in der Geschäftsführung vor. Zudem verlangt es in der Regel drei ebenfalls im Namen der Corporation handlungsfähige Directors im Board. Prokura ist unbekannt, doch was soll's - einer der sechs wird schon überleben und für die Gesellschaft handeln dürfen.
Gut, dass die amerikanischen Großkunden zunächst annehmen werden, dass das deutsche Recht wohl so wie die amerikanische Rechtslage ist, und wegen des Labor Day-Feiertages ohnehin alles lahm liegt. Bis die USA wieder die Arbeit aufnehmen, dürfte in Deutschland die Rechtslage geklärt sein.
Wenn es dort nur so einfach ginge wie hier: Beschluss der Directors zur Einsetzung eines President im Special Meeting per Treffen, Telefon, IM oder SMS, sorgfältig vom Anwalt vorbereitetes Protokoll für das Corporate Book, Unterschriften und corporate Seal drauf - fertig. Notar und Gericht nicht erforderlich. Officers Directors Corporation Geschaeftsfuehrung