Die Rechtsfrage betrifft den Verzicht auf Einreden eines ausländischen, gemeinnützigen Internetvereins im US-Gericht, der eine Klageerwiderung einreicht, diese nach einem erfolgreichen Verweisungsantrag zurückzieht und ein Versäumnisurteil hinnimmt - vielleicht in der strategischen Hoffnung, das Urteil beim Anerkennungsversuch im Ausland anzufechten.
Muss das Gericht die Zuständigkeit über den Verein, die personal Jurisdiction, von Amts wegen prüfen? In der Regel: ja. Doch gilt das auch hier, wenn eine Partei auftritt, den Fall vom einzelstaatlichen Gericht an das Bundesgericht verweisen lässt und dort zunäst die Verteidigung aufnimmt? Das Bundesgericht verurteilte die Beklagte zu $11,715 Mio. und zur Unterlassung, und sie ging in Berufung.
In Sachen e360 Insight LLC v. The Spamhaus Project Ltd., Az. 06-3779, fiel das Urteil am 30. August 2007 teilweise zugunsten von Spamhaus aus: Das Versäumnisurteil wird dem Grunde nach bestätigt, während der Tenor im Schadenersatz und der Unterlassungsverfügung aufgehoben und zur Weiterverhandlung im Untergericht zurückverwiesen wird.
e360 war von Spamhaus als Spammer in die schwarze Liste in London aufgenommen worden. Spamhaus hatte sich nicht in den USA betätigt oder der US-Gerichtsbarkeit unterworfen. Das Gericht wertet das Verhalten von Spamhaus im Untergericht nach seiner Beteiligung an ersten Prozesshandlungen als Verzicht auf Einreden. Zudem erörtert das Gericht in lesenswerter Weise die Frage der Klagezustellung nach den Regeln der Haager Übereinkunft vom 15. November 1965.
Die Grundaussage des Berufungsurteils ist wichtig: Tritt die Beklagte erst einmal auf, obliegt es ihr allein, die ihr zustehenden Einreden geltend zu machen. Das Gericht ist dann nicht mehr wie sonst beim Versäumnisurteil, Default Judgment, zur Prüfung der Einreden, hier der Zuständigkeits- und Zustellungseinreden, von Amts wegen verpflichtet.
Die Rücknahme der Klageerwiderung, mit der die Einreden zunächst erhoben wurden, gilt als Verzicht auf die Einreden. Unter diesen Umständen werden sich bei der Anerkennung und Vollstreckung des amerikanischen Urteils im Ausland höchst bedeutsame Rechtsfragen stellen.
Das Urteil ist weniger bedeutsam, soweit es die Abwehr von EMail-Spam und die Berichtigung fehlerhafter Spamabwehr betrifft. Das Versäumnisurteil klärt nicht, welche Mittel zur Spamabwehr nach dem Prinzip einer kartellmäßigen Erfassung und Blockade von Internet-Teilnehmern legitim sind.
Aus dem Spamhaus-Urteil lässt sich auch nicht ableiten, ob Inhabern von IP-Anschriften, die fehlerhaft - beispielsweise wegen Aktivitäten hinterlistiger Dritter oder der Arroganz oder Unfähigkeit der Listenverwalter - auf schwarzen Listen landen und deshalb vom legitimen EMail-Verkehr ausgeschlossen werden, Mittel zur Verfügung stehen, Fehler in schwarzen Spam-Listen zu berichtigen. Angesichts der Rufmord-Wirkung eines falschen Eintrags in eine schwarze Liste wäre eine gerichtliche Klarstellung wünschenswert gewesen. Spam Spamabwehr Versaeumnisurteil Zustaendigkeit Zustellung Einreden Verzicht