CC - Washington. Endlich ein gut strukturiertes Urteil eines Bundesberufungsgerichtes zum Thema Anspruch aus Vertrag und den darauf anzuwendenden Prüfungsmaßstab. In
Compuware Corp. v. Moody's Investors Services, Inc. Az. 05-1851 vom 23. August 2007 bestätigte der
United States Court of Appeals for the Sixth Circuit die Vorinstanz in der Anwendung des Maßstabs der tatsächlichen Böswilligkeit,
actual Malice, bei der Prüfung eines Anspruchs aus Vertrag.
Die gerügte Vertragsverletzung bestand in einer angeblich nicht sorgfältig genug recherchierten Rückstufung durch eine vom Kläger beauftragten Rating-Agentur
Moody bei der Einstufung seiner Kreditwürdigkeit.
Die genannte Voraussetzung wurde bisher vom
Supreme Court im Zusammenhang mit Schadensersatzansprüchen genutzt, um die Voraussetzungen der Intensität von Verstößen gegen den ersten Verfassungszusatz der freien Rede zu beschreiben. Auf einen Anspruch aus Vertragsverletzung fand sie bisher jedoch keine Anwendung.
In diesem Fall ist dies aber gerechtfertigt, denn der Kläger hatte seinen Anspruch aus Delikt zwar zurückgezogen. Das Gericht indes befand, dass Ziel der Klage aus Vertrag immer noch Ausgleich für die Rufschädigung war, aber nicht für eine Schlechterfüllung des Vertrages.
Das allgemeine Recht kann hingegen nicht herangezogen werden, um die engeren Voraussetzungen eines Anspruchs aus Verleumdung,
Defamation, zu unterlaufen, um die es hier eigentlich ging. Deswegen werden die Mechanismen zum Schutz des ersten Verfassungszusatzes angewendet - und damit der Standard der
actual Malice, dessen Voraussetzungen der Kläger im Verfahrensstadium des
summary Judgment indes nicht beweisen konnte.