• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Freitag, den 07. Sept. 2007

Highway ohne Echo  

.   Der Information Highway wird zur Einbahnstraße. Die Anonymität amerikanischer Webseitenbetreiber ist durch die Verfassung geschützt. Deshalb sind Anbieterkennzeichnungen schon als Begriff unbekannt und erst recht keine Pflicht.

Andererseits rechnet man damit, dass sich ein den Kundenkontakt suchender Verkäufer vorstellt und Kontaktinformationen vermittelt. US-Verbraucherschützer Ed Foster beklagt, dass die Anbieter oft lediglich Datensammler sind und Anfragen nicht beantworten, nachdem sie dem Besucher in Webformularen persönliche Daten abgenommen haben.

In Verbindung mit dem Datenschutzgebot der USA, dem Besucher zu erklären, welchen Datenschutz der Anbieter bietet - auf Wunsch auch keinen -, wird die Interaktivität des Internets zur Falle und ad absurdum geführt.


Freitag, den 07. Sept. 2007

Prüfung des Vertragsbruchs  

CC - Washington.   Endlich ein gut strukturiertes Urteil eines Bundesberufungsgerichtes zum Thema Anspruch aus Vertrag und den darauf anzuwendenden Prüfungsmaßstab. In Compuware Corp. v. Moody's Investors Services, Inc. Az. 05-1851 vom 23. August 2007 bestätigte der United States Court of Appeals for the Sixth Circuit die Vorinstanz in der Anwendung des Maßstabs der tatsächlichen Böswilligkeit, actual Malice, bei der Prüfung eines Anspruchs aus Vertrag.

Die gerügte Vertragsverletzung bestand in einer angeblich nicht sorgfältig genug recherchierten Rückstufung durch eine vom Kläger beauftragten Rating-Agentur Moody bei der Einstufung seiner Kreditwürdigkeit.

Die genannte Voraussetzung wurde bisher vom Supreme Court im Zusammenhang mit Schadensersatzansprüchen genutzt, um die Voraussetzungen der Intensität von Verstößen gegen den ersten Verfassungszusatz der freien Rede zu beschreiben. Auf einen Anspruch aus Vertragsverletzung fand sie bisher jedoch keine Anwendung.

In diesem Fall ist dies aber gerechtfertigt, denn der Kläger hatte seinen Anspruch aus Delikt zwar zurückgezogen. Das Gericht indes befand, dass Ziel der Klage aus Vertrag immer noch Ausgleich für die Rufschädigung war, aber nicht für eine Schlechterfüllung des Vertrages.

Das allgemeine Recht kann hingegen nicht herangezogen werden, um die engeren Voraussetzungen eines Anspruchs aus Verleumdung, Defamation, zu unterlaufen, um die es hier eigentlich ging. Deswegen werden die Mechanismen zum Schutz des ersten Verfassungszusatzes angewendet - und damit der Standard der actual Malice, dessen Voraussetzungen der Kläger im Verfahrensstadium des summary Judgment indes nicht beweisen konnte.


Freitag, den 07. Sept. 2007

Die familiäre Öffentlichkeit  

CC - Washington.   Der Sommer ist auch für den Kongress vorbei, und die Ausschüsse haben ihre Arbeit wieder aufgenommen. Eine der ersten Amtshandlungen des Komitees für auswärtige Angelegenheiten des Senats war eine Anhörung zur Nominierung von Brigadier General Mark Kimmitt als Ministerialdirektor für politisch-militärische Angelegenheiten, Assistant Secretary of State for Political-Military Affairs, im Außenministerium. Diese Position beeinflußt entscheidend die Exportkontroll - Regelungen. Über die Re-export Bestimmungen betrifft seine Nominierung daher auch deutsche Unternehmen.

Als pensionierter Brigadegeneral ist seine Qualifikation kaum zweifelhaft. Interessant war es daher, dass seine Familie nicht nur anwesend war, sondern auch vorgestellt und ihre Lebensläufe dem Komitee zur Kenntnis gebracht wurden. Eine offensichtlich nicht unübliche Praxis, da in derselben Anhörung noch drei weitere Kandidaten vorgestellt wurden, deren Familien ebenfalls Teil der Anhörung waren. Auch frühere Kontakte und gemeinsame Erlebnisse zwischen Kandidaten und anwesenden Senatoren wurden angesprochen.

Im Lichte der Öffentlichkeit kamen, dem gesetzlichen Gebot der Transparenz des Sunshine Acts entsprechend, auch wichtige militärpolitische Ziele zum Vorschein. So überraschte beispielsweise Brigadier General Kimmitt mit der Information, dass das Bundesamt zur Drogenbekämpfung, Drug Enforcement Administration, und die Army bezüglich der Stationierung von Black Hawk - Hubschraubern in Lateinamerika voraussichtlich in ein paar Tagen zu einer Einigung kommen würden, als einer der anderen Kandidaten für das Amt des Botschafters für die Bahamas zu seiner Einstellung zu der Politik der Drogenabwehr in Zusammenarbeit mit den Bahamas befragt wurde.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.