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Dienstag, den 11. Sept. 2007

Flugschneise ins Weiße Haus  

.   Auf dem Weg in die Flugschneise zum Weißen Haus am 11. September 2007 fällt ein, dass heute anders als in 2001 die Mehrheit wohl einverstanden wäre, wenn das Ziel nicht verfehlt würde.

Damals hatten die Referendare noch Grund zum Zittern, als das vierte Flugzeug noch auf dem Weg nach Washington war und die Rauchsäule auf der anderen Seite des Potomac vom Pentagon in den blauen Himmel stieg.

Kanzleien verloren Abteilungen in New York, und in Washington konnte man den Rest des Tages kaum noch etwas fertig bekommen. Heute haben wir dank der Angriffe auf Washington und New York City neue Aufträge dank einschneidender neuer Gesetze, dafür weniger Freiheiten, mehr Überwachung und immer noch keinen realisierbaren Fluchtplan.

Exekutive und Legislative spielen der verfassungsfreiheitlich gesinnten Judikative neue Bälle zu. Die überhastet geschaffenen Terrorreaktionsgesetze beschäftigt auch junge Juristen, und der erste Referendar mit einer Diss über die Terrorabwehrgesetze ist eingetroffen.


Dienstag, den 11. Sept. 2007

Eigentumsvermutung für Lok widerlegt  

MN - Washington.   Im Streit um die Herausgabe einer historischen Dampflokomotive erzielte ein Verein aus Pennsylvania einen Teilerfolg. Die 1938 dem Lackawanna Chapter of the Railway & Locomotive Historical Society geschenkte Lokomotive wurde 1952 dem damals noch privaten Transportmuseum in Missouri zur dauerhaften Ausstellung überlassen. Nunmehr verlangt der Verein die Herausgabe der Lokomotive vom Kreis St. Louis, der heute das Museum betreibt. Die erste Instanz stellte noch auf die aus dem Besitz abgeleitete Eigentumsvermutung zugunsten des Kreises ab.

Im Urteil vom 14. August 2007 entschied der United States Court of Appeals of the Eighth Circuit in Sachen Lackawanna Chapter of the Railway & Locomotive Historical Society, Inc. et al. v. St. Louis County, Az. 06-3662, dass der Verein unter Widerlegung der Vermutung sein auf ein Eigentumsrecht gestütztes Herausgabeverlangen erneut geltend machen darf.

Das Berufungsgericht stellte zunächst fest, dass im zwischenstaatlichen Rechtskonflikt, Conflict of Laws, das Recht des Staates Missouri Anwendung findet. Es beurteilte die aus dem Besitz des Kreises St. Louis folgende Eigentumsvermutung, die einem Herausgabeverlangen entgegenstehen könnte, als hinreichend widerlegt. Zwar folge aus dem Schriftwechsel der Beteiligten im Jahre 1952 keine Vereinbarung einer konkreten dauerhaften Leihe, permanent Loan.

Indes sei ein Verwahrungsverhältnis, Bailment, auf unbestimmte Zeit zustandegekommen. Ein solches führe nicht zum Eigentumsverlust und ermögliche zugleich grundsätzlich, den Besitz an dem verwahrten Gut zurückzuerhalten. Dass seinerzeit bei der Vereinbarung der Verwahrung die für eine Vereinbarung mit einem öffentlichen Träger erforderliche Form nicht gewahrt wurde, ist bereits deshalb unschädlich, weil sich das Museum damals noch in privater Trägerschaft befand.



Anwaltshaftung: Verhaftung  

.   Primärquellen als Links gibt es für die anschauliche Darstellung der Anwaltshaftung für Treuepflichtverletzungen noch nicht. Ein Anwalt, dem Fehler im Wert von mehr als $500 bei der Nachlassabwicklung vorgeworfen werden, muss nun in Maryland wie folgt büßen:

1. Verlust der Anwaltszulassung beim Maryland Court of Appeals.
2. Schadensersatzurteil über $219.733,85.
3. Strafanklage durch die Grand Jury beim Kreisgericht.
4. Verhaftung im Strafverfahren.

Julian Izydore soll nach der Auflösung von Konten im Wert von $839.537,91 und der Ausschüttung an Erben $20.000 von einem Erben geliehen und den Betrag nicht zurückgezahlt haben. Der Strafprozess ist noch nicht abgeschlossen. Da sich der Anwalt freiwillig dem Gericht stellte, wurde er zunächst wieder auf freien Fuß gesetzt.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.