MN - Washington. Im Streit um die Herausgabe einer historischen Dampflokomotive erzielte ein Verein aus Pennsylvania einen Teilerfolg. Die 1938 dem
Lackawanna Chapter of the Railway & Locomotive Historical Society geschenkte Lokomotive wurde 1952 dem damals noch privaten
Transportmuseum in Missouri zur dauerhaften Ausstellung überlassen. Nunmehr verlangt der Verein die Herausgabe der Lokomotive vom Kreis St. Louis, der heute das Museum betreibt. Die erste Instanz stellte noch auf die aus dem Besitz abgeleitete Eigentumsvermutung zugunsten des Kreises ab.
Im Urteil vom 14. August 2007 entschied der
United States Court of Appeals of the Eighth Circuit in Sachen
Lackawanna Chapter of the Railway & Locomotive Historical Society, Inc. et al. v. St. Louis County, Az. 06-3662, dass der Verein unter Widerlegung der Vermutung sein auf ein Eigentumsrecht gestütztes Herausgabeverlangen erneut geltend machen darf.
Das Berufungsgericht stellte zunächst fest, dass im zwischenstaatlichen Rechtskonflikt,
Conflict of Laws, das Recht des Staates Missouri Anwendung findet. Es beurteilte die aus dem Besitz des Kreises St. Louis folgende Eigentumsvermutung, die einem Herausgabeverlangen entgegenstehen könnte, als hinreichend widerlegt. Zwar folge aus dem Schriftwechsel der Beteiligten im Jahre 1952 keine Vereinbarung einer konkreten dauerhaften Leihe,
permanent Loan.
Indes sei ein Verwahrungsverhältnis,
Bailment, auf unbestimmte Zeit zustandegekommen. Ein solches führe nicht zum Eigentumsverlust und ermögliche zugleich grundsätzlich, den Besitz an dem verwahrten Gut zurückzuerhalten. Dass seinerzeit bei der Vereinbarung der Verwahrung die für eine Vereinbarung mit einem öffentlichen Träger erforderliche Form nicht gewahrt wurde, ist bereits deshalb unschädlich, weil sich das Museum damals noch in privater Trägerschaft befand.