Das SatDSiG bezieht sich in seiner Begründung ausdrücklich auf eine Bedingung der USA, Exportgenehmigungen für Bauteile nur zu erteilen, wenn eine nationale Bestimmung, die Sicherheitsinteressen bei der Erzeugung und Verbreitung von Erdfernerkundungsdaten berücksichtigt, besteht.
Ein solches Gesetz ist als Voraussetzung für die Genehmigungserteilung im einschlägigen US-Gesetz zur Regelung des internationalen Waffenhandels - International Traffic in Arms Regulations, ITAR - nicht erwähnt. Jedoch wird es in Berlin wohl als eine Möglichkeit wahrgenommen, eine Entscheidung des US-Außenministeriums über Exportgenehmigungen für Satellitenbauteile positiv zu beeinflussen.
Das Außenministerium ist zuständig, obwohl der deutsche Gesetzesentwurf auf zivile Satellitensysteme abzielt, weil auch solche nach US-amerikanischem Recht seit 1999 dem ITAR unterliegen. Diese Einstufung erschwert seitdem, auch zum Missfallen der amerikanischen Luft- und Raumfahrtindustrie, die internationale Zusammenarbeit im Bereich kommerzieller Satelliten. Denn das Außenministerium hat längere Bearbeitungszeiten als das vormals zuständige Handelsministerium und es kann einen Antrag schon dann ablehnen, wenn der Export nationalen Sicherheitsinteressen der USA zuwider laufen würde.
Diese Sicherheitsinteressen sind in der US National Space Policy vom 31. August 2006 niedergelegt. Die Förderung der internationalen Zusammenarbeit ist vorgesehen, insbesondere auch für die Entwicklung und Durchführung von Erdbeobachtungssystemen. Indes wird die Exportpolitik für sensible oder fortgeschrittene Technologie oder Daten - um solche handelt es sich bei den vom Gesetzesentwurf erfassten Satellitensystemen regelmäßig - sehr restriktiv angelegt: es soll solches nur selten und durch Einzelfallentscheidungen zum Export frei gegeben werden.
Dies scheint die Bundesregierung zum Anlass genommen zu haben, die Chancen der betroffenen deutschen Firmen und Firmen mit deutscher Beteiligung auf die Erteilung einer Exportgenehmigung zu verbessern, indem sie ein Gesetz erlassen, in dem diese Sicherheitsinteressen berücksichtigt werden.
Die Bundesrepublik muss sich indes fragen lassen, wessen Sicherheitsinteressen dies sind und ob es opportun erscheint, die eines fremden Staates zu beschützen. Dies gilt insbesondere, wenn das Gesetz die innovative Entfaltung deutscher Unternehmen beeinträchtigt, vgl. Genevieve Cohoon Securing Satellite Data und Clemens Kochinke Geodaten: Verbaute Zukunft.