Dieses umfasst in den meisten Staaten auch jeweils ein Common Law, das ursprünglich aus England kam, doch heute nicht immer viel mit ihm gemein hat. Selbst die Bundesgerichte müssen es anwenden, wenn der Sachverhalt nicht auf Bundesrecht weist. Bundesrecht findet auf Vertragsbeziehungen selten Anwendung, doch gibt es auch ein Common Law des Bundes.
Nach brasilianischem Recht wäre auf den Verlust der Pharmazeutika nicht die vereinbarte Haftungsbegrenzung das Frachtvertrages nach der Warschauer Übereinkunft anwendbar. Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks erörtert in Sachen Eli Lilly do Brasil, Ltda. v. Federal Express Corporation, Az. 06-0530, am 11. September 2007, dass nach amerikanischem IPR amerikanisches Recht und insbesondere US-Bundesrecht in seiner Common-Law-Ausgestaltung anwendbar ist.
Für die Klägerin aus Brasilien ist es ungünstig. Die brasilianische Kundin der Frachtführerin hätte wohl in Brasilien in der Hoffnung auf ein besseres Ergebnis klagen sollen, statt den mit den USA recht unverbundenen Fall vor ein US-Gericht zu zwingen. Das Urteil zeigt die Risiken auf, einen ausländischen Fall vor ein Gericht in den USA zu bringen, was heute ungerechtfertigt häufig und oft erfolglos angeregt wird - beispielsweise deutscher Kunde gegen deutsches Unternehmen oder deutscher Bürger gegen deutsche Regierung. IPR Spedition Frachtfuehrer Choice Law