Wird sich der zweite Teil der Vorhersage bewahrheiten? Werden die jungen US-Juristen nach Deutschland umziehen, um so exotische Dinge wie Impressum, Rechtsschutzversicherungen, Gebührenordnung und Abmahnungkunst zu erlernen?
Wird sich der zweite Teil der Vorhersage bewahrheiten? Werden die jungen US-Juristen nach Deutschland umziehen, um so exotische Dinge wie Impressum, Rechtsschutzversicherungen, Gebührenordnung und Abmahnungkunst zu erlernen?
Je nach Art des Programms ist zu erwägen, welcher Schutztyp der passendste ist. Sollen die Geheimnisse offengelegt werden, wie es beim Patent erforderlich ist? Auch beim Copyright werden zur Eintragung wichtige Teile des Quellkodes preisgegeben. Beide Schutzarten sind im Gegensatz zum Trade Secret zeitlich begrenzt. Beim Trade Secret besteht die wichtigste Schutzvorkehrung im Non-Disclosure Agreement, NDA, oder dem Confidentiality Agreement und bei Software insbesondere im Lizenzvertrag mit maßgeschneiderten Vertraulichkeits- und Geheimhaltungsklauseln.
In Sachen General Universal Systems Inc. et al. v. Jose S. Lopez et al., Az. 05-21015, untersucht das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks die Durchsetzbarkeit des Trade Secret-Schutzes für ein Softwareprogramm nach dem Recht des Staates Texas nach einen Softwarediebstahl durch ein Unternehmen, welches das Programm an zahlreiche Unternehmen lizensierte.
Die Klägerin erstellte das Programm in Basic für den Hauptbeklagten. Dieser schrieb eine abgewandelte Fassung in Cobol und begann mit Dritten eine neue erweiterte Version, als er plötzlich in einem mexikanischen Gefängnis verschwand. Sein Sohn vereinbarte mit einem Kunden mündlich, dass der Kunde das Programm bis 1993 benutzen durfte, obwohl die Lizenz gekündigt war.
Ab 1994 wurde das neueste Programm vermarktet, und die Klägerin warnte die Kunden, dass sie seine Rechte an der Urfassung verletzten. Nach der Klageerhebung verlor sie bei den Vertragsansprüchen, doch bejahte die Berufung ihre Ansprüche aus den Verletzungen des Geschäftsgeheimnisses, Misappropriation of Trade Secrets, durch die Kunden. Im Untergericht wurden diese Ansprüche daraufhin weiter geprüft, bis sie wegen eingetretener Verjährung abgewiesen wurden.
Der United States Court of Appeals for the Federal Circuit weist die erneute Berufung am 17. September 2007 ab. Das Gericht erörtert die Tatbestandsmerkmale des Anspruches nach §40 des Restatement Third of Unfair Competition. In Bezug auf den Verjährungsbeginn des Anspruches ist der maßgebliche Zeitpunkt der Beginn der unlizensierten Benutzung, nicht der Zeitpunkt, zu dem der Nutzer die Herausgabe des Programms verweigert.
Zudem schiebt die fortlaufende unerlaubte Benutzung der unlizensierten Software nicht den Verjährungsbeginn hinaus. Die Trade Secret-Verletzung stellt keinen continuing Tort dar, bestimmt das Gericht in seiner für das IT-Recht der USA bedeutsamen Entscheidung. Trade Secret NDA continuing Tort Softwareschutz IT-Recht
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.