• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Montag, den 24. Sept. 2007

Karriere über'm Teich  

.   Es kommt fast, wie am 1. April 2007 vorhergesagt: Keine Stellen für Juraabsolventen. Sie nagen am Hungertuch. Vor allem, und das berichtet das Wall Street Journal nicht, verlieren die Anfänger die ersten wichtigen Ausbildungsjahre bei erfahrenen Rechtsanwälten, die in den USA aus Akademikern brauchbare Juristen machen.

Wird sich der zweite Teil der Vorhersage bewahrheiten? Werden die jungen US-Juristen nach Deutschland umziehen, um so exotische Dinge wie Impressum, Rechtsschutzversicherungen, Gebührenordnung und Abmahnungkunst zu erlernen?


Montag, den 24. Sept. 2007

Risiko der Software-Weiterentwicklung  

.   Software genießt in den USA neben dem Schutz des Urheber- und Patentrechts den Schutz als Trade Secret, der vierten Säule des amerikanischen geistigen Eigentumsrechts. Dieses ist viel weiter ausgebildet als das deutsche Recht des Geschäftsgeheimnisses.

Je nach Art des Programms ist zu erwägen, welcher Schutztyp der passendste ist. Sollen die Geheimnisse offengelegt werden, wie es beim Patent erforderlich ist? Auch beim Copyright werden zur Eintragung wichtige Teile des Quellkodes preisgegeben. Beide Schutzarten sind im Gegensatz zum Trade Secret zeitlich begrenzt. Beim Trade Secret besteht die wichtigste Schutzvorkehrung im Non-Disclosure Agreement, NDA, oder dem Confidentiality Agreement und bei Software insbesondere im Lizenzvertrag mit maßgeschneiderten Vertraulichkeits- und Geheimhaltungsklauseln.

In Sachen General Universal Systems Inc. et al. v. Jose S. Lopez et al., Az. 05-21015, untersucht das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks die Durchsetzbarkeit des Trade Secret-Schutzes für ein Softwareprogramm nach dem Recht des Staates Texas nach einen Softwarediebstahl durch ein Unternehmen, welches das Programm an zahlreiche Unternehmen lizensierte.

Die Klägerin erstellte das Programm in Basic für den Hauptbeklagten. Dieser schrieb eine abgewandelte Fassung in Cobol und begann mit Dritten eine neue erweiterte Version, als er plötzlich in einem mexikanischen Gefängnis verschwand. Sein Sohn vereinbarte mit einem Kunden mündlich, dass der Kunde das Programm bis 1993 benutzen durfte, obwohl die Lizenz gekündigt war.

Ab 1994 wurde das neueste Programm vermarktet, und die Klägerin warnte die Kunden, dass sie seine Rechte an der Urfassung verletzten. Nach der Klageerhebung verlor sie bei den Vertragsansprüchen, doch bejahte die Berufung ihre Ansprüche aus den Verletzungen des Geschäftsgeheimnisses, Misappropriation of Trade Secrets, durch die Kunden. Im Untergericht wurden diese Ansprüche daraufhin weiter geprüft, bis sie wegen eingetretener Verjährung abgewiesen wurden.

Der United States Court of Appeals for the Federal Circuit weist die erneute Berufung am 17. September 2007 ab. Das Gericht erörtert die Tatbestandsmerkmale des Anspruches nach §40 des Restatement Third of Unfair Competition. In Bezug auf den Verjährungsbeginn des Anspruches ist der maßgebliche Zeitpunkt der Beginn der unlizensierten Benutzung, nicht der Zeitpunkt, zu dem der Nutzer die Herausgabe des Programms verweigert.

Zudem schiebt die fortlaufende unerlaubte Benutzung der unlizensierten Software nicht den Verjährungsbeginn hinaus. Die Trade Secret-Verletzung stellt keinen continuing Tort dar, bestimmt das Gericht in seiner für das IT-Recht der USA bedeutsamen Entscheidung.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.