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Samstag, den 29. Sept. 2007

Vermögen, Prozess verschoben

 
.   Das Thema der örtlichen Zuständigkeit amerikanischer Gerichte für Beklagte aus einem anderen Staat schließt nie ab. Ein Urteil vom 27. September 2007 erklärt die Grundsätze der Anwendung von Long Arm Statutes und constitutional Due Process auf natürliche und juristische Personen.

Ein Unternehmen aus Michigan verklagte ein Unternehmen in Kansas und gewann. Als es merkte, dass die Firma aus Kansas und ihr Gesellschafter Vermögen verschoben hatten, um die Vollsteckung des Titels zu frustrieren, verklagte sie beide im Bundesgericht in Michigan. Das Gericht wandte das einzelstaatliche Long Arm Statute an und fand, dass es die Zuständigkeit begründete.

Jedoch hielt es die Ausübung der Zuständigkeit aus Verfassungsgründen nach dem Präzedenzfall International Shoe Company v. Washington,, 326 US 310, 316 (1945), für unzulässig und wies die Klage ab. Das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks bestimmt in Sachen Air Products and Controls, Inc. v. Safetech International, Inc. et al. , Az. 06-1885, jedoch, dass die notwendigen minimum Contacts zm Forumstaat bestehen und erklärt beispielhaft die Grundsätze der personal Jurisdiction nach dem Zivilprozessrecht der USA.



Neuer Vorstand in Washington

 
.   Ab dem 1. Oktober 2007 steht das Capital Area Chapter der German American Law Association unter dem Vorsitz von Rouget F. (Ric) Henschel als President - und Nachfolger von Peter Esser - sowie VP Sebastian Deschler. Der Verfasser als einer der Gründer der Washingtoner Schwestergruppe der Deutsch-Amerikanischen Juristen-Vereinigung bleibt ihr im Board treu. Als besonderes Ereignis sieht der neue Vorstand die erste Jahrestagung der DAJV auf amerikanischem Boden an.

Über 150 deutsche Juristen werden nächste Woche in der amerikanischen Hauptstadt eintreffen. Im Rahmen der Tagung hat die DAJV unter dem Vorsitz von Ludwig Leyendecker auch den Vortrag eines Supreme Court-Richters sowie die Einschwörung von DAJV-Mitgliedern vor dem landesweit sonderzuständigen United States Court of Appeals for the Federal Circuit auf dem Programm.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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