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Dienstag, den 09. Okt. 2007

Ausländer klagt nach Verhaftung

 
.   Kann ein Ausländer den ihn verhaftenden Staat auf Schadensersatz verklagen, wenn bei der Festnahme das Recht auf konsularischen Beistand nicht verwirklicht wird? Wie ist Art. 36 der Wiener Übereinkunft über konsularische Beziehungen zu verstehen?

Das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks sagt nein, weil das Abkommen von 1963 nur dem Heimatstaat ein Schutzrecht einräumt. In Sachen Ezequiel Nunez Corneo v. County of San Diego et al., Az. 05-56202, findet die Mehrheit am 24. September 2007 keinen Anspruch verhafteter Ausländer nach diesem multilateralen Staatsvertrag.

Der Kläger wollte ihn im Rahmen einer Sammelkage nach 42 USC §1983 im Wege der Amtshaftung durchsetzen. International Law Reporter kontrastiert dieses Urteil mit Jogi v. Voges, 480 F.3d 822 (7th Cir. 2007), vom März 2007. Dort wurde dem Ausländer ein Anspruch zuerkannt.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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