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Dienstag, den 16. Okt. 2007

Bundesrechtlicher Standard  

MN - Washington.   Fluggesellschaften trifft keine Pflicht, die Passagiere vor Antritt der Reise vor den Gefahren einer Thrombose oder dem Entstehen von Blutgerinnseln zu warnen. Passagiere, die jeweils nach einem Langstreckenflug unter einer Thrombose litten, verklagten in einem zusammengefassten Prozess insgesamt acht Airlines, den Flugzeugbauer Boeing sowie einen Hersteller von Flugzeugsitzen.

In seinem Urteil vom 5. Oktober 2007 bestätigte das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks in Sachen Montalvo v. Spirit Airlines, Az. 05-15640, u.a. das Urteil der Vorinstanz hinsichtlich einer nicht bestehenden Warnpflicht und verwies die Sache im Übrigen bezüglich der Ausgestaltung der Sitzmöglichkeiten zur weiteren Aufklärung zurück.

Von besonderem Interesse war der Prüfungsmaßstab der Sorgfaltspflichten. Insoweit stellte das Gericht fest, dass der Bundesgesetzgeber mit dem Federal Aviation Act, FAA, die Anforderungen an die Luftsicherheit grundsätzlich abschließend geregelt habe. Eine solche Preemption habe zur Folge, dass sich die Warn- und Prüfungspflichten ausschließlich nach dem Bundesrecht richteten, ein Rückgriff auf das gegebenenfalls strengere einzestaatliche Recht sei nicht möglich. Da aber im FAA keine Warnpflicht vor den Gefahren einer Thrombose vorgesehen sei, bestehe auch keine solche zu Lasten der Airlines.

Das Gericht verwies die Klage hinsichtlich der Ausgestaltung der Sitzmäglichkeiten zur weiteren Aufklärung zurück. Entscheidend ist insoweit, ob ein Stattgeben der Klage einen mittelbaren Eingriff in den abschließend bundesrechtlich normierten Airline Deregulation Act of 1978, ADA, bedeutet. Dies sei nur dann anzuerkennen, wenn die Feststellung gefährdender Sitzmöglichkeiten einen langfristigen und schwerwiegenden Eingriff in die Ticketpreisgestaltung der Airlines zur Folge hätte, was weiterer Klärung bedürfe.


Dienstag, den 16. Okt. 2007

Gefahren in der Insolvenz  

MN - Washington.   Grundsätzlich bedeutet die Insolvenz des Vertragspartners nicht das Ende der Einnahmen aus einer laufenden Vertragsbeziehung. Ein sogenannter executory contract kann durch entsprechende Erklärung auch in der Insolvenz und darüberhinaus unter bestimmten Voraussetzungen fortgesetzt werden. Die Bedeutung, die Wahrung seiner Rechte rechtzeitig und eigenständig zu verfolgen, verdeutlicht jedoch eine Entscheidung des Bundesberufungsgerichts für den sechsten Bezirk. Der Kläger war Verkaufsagent für einen Kohlenhändler. Auf Vermittlung des Klägers kam eine laufende Lieferbeziehung mit einem Kunden zustande. Im Rahmen einer vorangegangen rechtlichen Auseinandersetzung einigten sich der Kläger und der Kohlenhändler, dass der Kläger aus dem laufenden Vertrag jeweils eine entsprechende Provision erhält. Der Kohlehändler ist nunmehr insolvent und im Rahmen des Insolvenzverfahrens erwirbt ein Dritter die bestehenden Verträge des Kohlehändlers u.a. mit dem genannten Kunden. Der Kläger verklagt den Erwerber auf weitergehende Zahlung der anfallenden Provisionen.

In seinem Urteil vom 27. September 2007 in Sachen Al Perry Enterprises, Inc. v. Appalachian Fuels, LLC, Az. 06-6505 bestätigte das Gericht die zurückweisende Entscheidung der Vorinstanz.

Das Insolvenzgericht teilte dem Kläger - wie allen Gläubigern - mit, dass der Erwerb der bestehende Verträge beabsichtigt sei, frei von allen Rechten und Verpflichtungen Dritten gegenüber, soweit diese nicht in der Erwerbsvereinbarung ausdrücklich vorbehalten würden. Der Provisionsanspruch des Klägers wurde ausdrücklich nicht erwähnt. Trotz dieser Kenntnis legte der Kläger keinen Widerspruch gegen den Erwerb ein und verwirkte so sein Recht auf Fortbestand des Provisionszahlungsanspruchs. Zwar sah die Erwerbsvereinbarung den Fortbestand von mit dem erworbenen Verträgen unmittelbar verbundenen Ansprüchen vor. Der Provisionsanspruch wird davon aber gerade nicht erfasst, da dieser nicht aus dem erworbenen Vertrag mit dem Kunden folgt, sondern aus der Vereinbarung des Klägers mit dem Kohlehändler.


Dienstag, den 16. Okt. 2007

Rückwirkende Übertragung  

.   Kann der Mitinhaber eines Urheberrechts einem Beklagten helfen, der wegen der Verletzung des Urheberrechts von einem anderen Mithinhaber verklagt wird, indem er dem Beklagten rückwirkend seine Rechte überträgt?

Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA verneinte in Sachen Sharice Davis v. Mary J. Blige et al., Az. 05-6844, am 5. Oktober 2007, diese Frage.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.