Bundesrechtlicher Standard
MN - Washington. Fluggesellschaften trifft keine Pflicht, die Passagiere vor Antritt der Reise vor den Gefahren einer Thrombose oder dem Entstehen von Blutgerinnseln zu warnen. Passagiere, die jeweils nach einem Langstreckenflug unter einer Thrombose litten, verklagten in einem zusammengefassten Prozess insgesamt acht Airlines, den Flugzeugbauer Boeing sowie einen Hersteller von Flugzeugsitzen.
In seinem Urteil vom 5. Oktober 2007 bestätigte das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks in Sachen Montalvo v. Spirit Airlines, Az. 05-15640, u.a. das Urteil der Vorinstanz hinsichtlich einer nicht bestehenden Warnpflicht und verwies die Sache im Übrigen bezüglich der Ausgestaltung der Sitzmöglichkeiten zur weiteren Aufklärung zurück.
Von besonderem Interesse war der Prüfungsmaßstab der Sorgfaltspflichten. Insoweit stellte das Gericht fest, dass der Bundesgesetzgeber mit dem Federal Aviation Act, FAA, die Anforderungen an die Luftsicherheit grundsätzlich abschließend geregelt habe. Eine solche Preemption habe zur Folge, dass sich die Warn- und Prüfungspflichten ausschließlich nach dem Bundesrecht richteten, ein Rückgriff auf das gegebenenfalls strengere einzestaatliche Recht sei nicht möglich. Da aber im FAA keine Warnpflicht vor den Gefahren einer Thrombose vorgesehen sei, bestehe auch keine solche zu Lasten der Airlines.
Das Gericht verwies die Klage hinsichtlich der Ausgestaltung der Sitzmäglichkeiten zur weiteren Aufklärung zurück. Entscheidend ist insoweit, ob ein Stattgeben der Klage einen mittelbaren Eingriff in den abschließend bundesrechtlich normierten Airline Deregulation Act of 1978, ADA, bedeutet. Dies sei nur dann anzuerkennen, wenn die Feststellung gefährdender Sitzmöglichkeiten einen langfristigen und schwerwiegenden Eingriff in die Ticketpreisgestaltung der Airlines zur Folge hätte, was weiterer Klärung bedürfe.
In seinem Urteil vom 5. Oktober 2007 bestätigte das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks in Sachen Montalvo v. Spirit Airlines, Az. 05-15640, u.a. das Urteil der Vorinstanz hinsichtlich einer nicht bestehenden Warnpflicht und verwies die Sache im Übrigen bezüglich der Ausgestaltung der Sitzmöglichkeiten zur weiteren Aufklärung zurück.
Von besonderem Interesse war der Prüfungsmaßstab der Sorgfaltspflichten. Insoweit stellte das Gericht fest, dass der Bundesgesetzgeber mit dem Federal Aviation Act, FAA, die Anforderungen an die Luftsicherheit grundsätzlich abschließend geregelt habe. Eine solche Preemption habe zur Folge, dass sich die Warn- und Prüfungspflichten ausschließlich nach dem Bundesrecht richteten, ein Rückgriff auf das gegebenenfalls strengere einzestaatliche Recht sei nicht möglich. Da aber im FAA keine Warnpflicht vor den Gefahren einer Thrombose vorgesehen sei, bestehe auch keine solche zu Lasten der Airlines.
Das Gericht verwies die Klage hinsichtlich der Ausgestaltung der Sitzmäglichkeiten zur weiteren Aufklärung zurück. Entscheidend ist insoweit, ob ein Stattgeben der Klage einen mittelbaren Eingriff in den abschließend bundesrechtlich normierten Airline Deregulation Act of 1978, ADA, bedeutet. Dies sei nur dann anzuerkennen, wenn die Feststellung gefährdender Sitzmöglichkeiten einen langfristigen und schwerwiegenden Eingriff in die Ticketpreisgestaltung der Airlines zur Folge hätte, was weiterer Klärung bedürfe.