Aufenthaltsberechtigte im Fast-Geheimgericht
CK • Washington. Das Regime erweckt nach einem alten Gesetz seit Juli 2026 den United States Alien Terrorist Removal Court in Washington zum Leben. In den ersten Abschiebeverfahren gegen Ausländer mit und ohne Aufenthaltsberechtigung veröffentlicht das Gericht unter der Leitung einer scheinbar regimeunabhängigen Richterin Schriftsätze und Beschlüsse.
Am 7. August 2026 ging dort ein lesenswerter Verteidigungsschriftsatz im Namen einer festgenommenen Green-Card-Inhaberin im Fall United States of America v. Nazira Haji Zada ein. Er führt die Verfassungs- und Gesetzesnormen auf, die den Schutz solcher Ausländer, die Amerikanern rechtlich nahezu gleichgestellt sind, bezwecken, und zieht analog auch Erwägungen aus dem Straf- und Zivilrecht über die Nichtgeheimhaltung staatlicher Beweise heran.
Dieses Verfahren ist bisher in öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen geteilt. Der Staat will die Beweise über die im Ergebnis notwendige Terroristineigenschaft der Ausländerin geheim halten. Der Schriftsatz beantragt hingegen die Offenlegung aller Beweise, einschließlich entlastender. Wenn der Staat diese Beweise nur den Verteidigern geben will, erklärt sich die Ausländerin notfalls damit einverstanden.
Am 7. August 2026 ging dort ein lesenswerter Verteidigungsschriftsatz im Namen einer festgenommenen Green-Card-Inhaberin im Fall United States of America v. Nazira Haji Zada ein. Er führt die Verfassungs- und Gesetzesnormen auf, die den Schutz solcher Ausländer, die Amerikanern rechtlich nahezu gleichgestellt sind, bezwecken, und zieht analog auch Erwägungen aus dem Straf- und Zivilrecht über die Nichtgeheimhaltung staatlicher Beweise heran.
Dieses Verfahren ist bisher in öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen geteilt. Der Staat will die Beweise über die im Ergebnis notwendige Terroristineigenschaft der Ausländerin geheim halten. Der Schriftsatz beantragt hingegen die Offenlegung aller Beweise, einschließlich entlastender. Wenn der Staat diese Beweise nur den Verteidigern geben will, erklärt sich die Ausländerin notfalls damit einverstanden.
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