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Donnerstag, den 25. Okt. 2007

Zu aufdringliches Formular  

.   Welche persönlichen Angaben kann man vom Personal aus Sicherheitsgründen verlangen? Jedenfalls nichts sehr Privates, wenn die Stelle kein Sicherheitsrisiko darstellt, entschied im Fall Nelson et al. v. NASA et al., Az. 07-56424, das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks am 15. Oktober 2007.

Das Urteil erging als einstweilige Maßnahme zum Schutz von Bundespersonal, das bereits Jahrzehnte seine Stellen inne hatte. Das Recht auf Privatheit ist gründlich gegen das staatliche Interesse abwägen, hatte schon der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington in Whalen v. Roe, 429 U.S. 589, 598-99 (1977), entschieden.

Zur Beurteilung eines Anspruchs auf Privatheit des antragstellenden Personals zog das Gericht den Umstand heran, dass der Bund nach dem Inkrafttreten der Sicherheitsdirektive des Präsidenten, Homeland Security Presidential Directive 12, drei Jahre lang nichts tat, bis er sich mit einem aufdringlichen Formular über das Vorleben des Personals erkundigen wollte.

Die anscheinend überzogene Datensammlerei ist in der Berufung abschließend zu prüfen. Bis dahin genießt der Datenschutz Vorrang, und die sich weigernden Angestellten behalten ihre Anstellung bei der NASA und anderen Bundesämtern.


Donnerstag, den 25. Okt. 2007

Zweimal erwischt: Strafe verschärft  

.   Als sich der Angeklagte nach einer Abschiebung erneut illegal in den USA aufhielt und wegen der vorherigen Abschiebung schärfer bestraft wurde, rügte er das Verfahren: Die erschwerenden Umstände seiner Abschiebung waren nicht den Geschworenen der Jury, sondern nur dem Richter zur Strafzumessung vorgelegt worden.

Vor der Strafzumessung erfuhr der Richter, dass der Angeklagte ein Verbrechen begangen hatte. Ohne dieses würde die Höchststrafe auf zwei Jahre Kerker, mit ihm auf zehn Jahre lauten. Die Berufung entschied, dass ein Verfahrensfehler nach den Grundsätzen des Oberste Bundesgerichtshofs der Vereinigten Staaten in Washington in Fall Apprendi v. New Jersey, 530 U.S. 466 (2000), geschah.

In Sachen United States of America v. Munuel Salazar-Lopez, Az. 05-50438, bezeichnete das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks den Fehler am 24. Oktober 2007 jedoch als unerheblich und bestätigte die härtere Strafe.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.