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Sonntag, den 28. Okt. 2007

USA, Deutschland angenähert  

.   Über Nacht näherten sich die Vereinigten Staaten und Deutschland, als der Zeitunterschied auf fünf Stunden schrumpfte. Am Montagmorgen bedeutet das enttäuschte Anrufer. Sie vermuten allerdings nicht, dass sie ihren amerikanischen Anwalt schon um sieben Uhr in der Kanzlei anklingelten.

Selbst acht Uhr ist oft früh. Die meisten Law Firms an der Ostküste erwarten ihre Attorneys ohnehin erst gegen neun Uhr. Die Westküste ist hingegen viel früher aktiv, damit sie aus Europa überhaupt telefonisch zu Bürostunden erreichbar ist.


Sonntag, den 28. Okt. 2007

Strafschadensersatz in Deutschland  

.   In Deutschland soll Strafschadensersatz, punitive Damages, verboten sein. Das Ausland sieht das allerdings anders. Genauso wie punitive Damages in den USA wirken sich diverse Schadensersatzzumessungen im deutschen Zivilrecht aus, erklärt John Y. Gotanda, in seiner Studie Charting Developments Concerning Punitive Damages: Is the Tide Changing?, 65, Villanova University School of Law Working Paper Series, 2006, insbesondere ab Seite 16.

Manchmal kommt deutsches Recht einfach anders rüber als zuhause geahnt. Beim amerikanischen Recht ist man das ja gewohnt. Vom Schmerzensgeld über Summary Judgments bis zur Jury wird nur wenig Richtiges in den deutschen Medien, Blogs oder Foren über das Recht der USA dargestellt.

Amerikanische Zustände in Deutschland: Amerikanische Juristen sehen es so. Das sollte Gesetzgebern, beispielsweise bei punitiven Abschöpfungsregeln, oder Richtern beim Abschreckungsschadensersatz in Kartell- oder Antidiskriminierungsfällen oder bei IP-Verletzungen zu denken geben, wenn sie gerade das nicht wollen.


Sonntag, den 28. Okt. 2007

Acuum in Meta Faene Quaerere  

.   Zigtausend EMails. Nadeln im Heu. Beweise müssen zum Prozess ins Ausland und benötigen dafür eine Ausfuhrgenehmigung: Der Partner engagiert und trainiert Zeitanwälte, kauft PCs, setzt ein Netzwerk. Die Suche geht los.

Nach zwei Wochen klemmt's. Nicht im Pentagon oder bei Dr. Condoleezza. Die spielen bei den Genehmigungen nach Export Control- und Waffenhandelsgesetzen mit, denn das Verfahren ist erprobt. Nein - der Mandant entdeckt, dass er zuviele EMails gespeichert hat. Das Verfahren wird zu teuer.

Sarbanes-Oxley greift bei ihm nicht; er sitzt nicht in den USA. Also kann er noch einmal prüfen, was er überhaupt speichern muss. Nur eins gilt nicht: So tun, als würden die gespeicherten EMails über High-Tech-Teile plötzlich nicht mehr existierten. Wenn der Prozess läuft, kann nach dem Beweisrecht nichts mehr verändert werden. Auch bei der Electronic Discovery.


Sonntag, den 28. Okt. 2007

Einfache Gesellschaft aufgestockt  

.   Mandantin will Investor in die Corporation aufnehmen: Seine $150.000 passen gut zum Unternehmensziel. Die Gesellschaft hat sie billig gründen lassen. Gut, dass sie eine Corporation gewählt hat und keine LLC. Die Aufnahme des Investors in eine Corporation geht in den USA schneller und billiger.

Wenn genug Aktien genehmigt sind, reicht es vielleicht schon, ihm neue Aktien auszugeben, nachdem die entsprechenden Beschlüsse, Resolutions, von der Alleinaktionärin in einem Shareholder Meeting gefasst werden.

Doch nein. Sie bringt das Corporate Book, und außer den Articles of Incorporation, der Gründungsurkunde, weist es keine Einträge auf. Nach der Gründung und Eintragung ins staatliche Handelsregister ist die Gesellschaft also nicht aktiviert worden. Die Gründungsversammlung fand nicht statt, By-Laws sind nicht genehmigt, Aktien wurden nicht ausgegeben, Kapital wurde nicht eingezahlt. Es wird also doch etwas teurer.

Zudem wünscht der neue Aktionär Vorrechte. Das bedeutet weitere Beschlüsse, und wenn die Mandantin gewisse Wünsche nicht wegverhandeln kann, auch ein komplexes und damit teureres Shareholder Agreement sowie eine Änderung der Articles of Incorporation. Bleibt das Amendment erforderlich, dauert der Vorgang ein paar Tage länger, weil die Änderung zum Handelsregister muss.

In Delaware warten wir schon vier Wochen auf das bestätigte Amendment, in Illionois geht es schneller und in Washington, DC bekommen wir das in 24 Stunden hin. Das Mandat wandelt sich. Vom Gesellschaftsrecht zum Vertragsrecht. Zuerst braucht die Unternehmerin Unterstützung beim Verhandeln eines gescheiten Vertrages mit dem Investor. Das kostet zwar auch etwas, doch insgesamt nicht so viel wie die Umsetzung komplexer und scheinbar nicht ganz ausgegorener Vorstellungen vom gesellschaftsrechtlich Praktikablen. Die Ziele beider Parteien lassen sich schließlich auch simpler verwirklichen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.