Ein Auto prallt im Dallas auf einen VW Golf und schleudert diesen mit dem Heck voran in einen am Straßenrand geparkten LKW-Anhänger. Durch den Aufprall wird ein Mann im Golf schwer verletzt und seine mitfahrende Enkelin getötet. Deren Angehörigen verklagen darauf VW in dem ca. 150 Meilen östlich von Dallas gelegenen Ort Marshall auf Schadensersatz wegen angeblicher Fehlkonstruktion des Golfs. VW beantragt Verweisung nach Dallas. Das Untergericht in Marshall lehnt ab, weil ein einmal vom Kläger angerufenes Gericht nur aus erheblichen verfahrensökonomischen Gründen verweisen könnte. Diese bestünden nicht; vielmehr hätten auch Bürger im Gerichtsbereich von Marshall ein Interesse daran, vor fehlkonstruierten Autos geschützt zu werden.
Das Bundesberufungsgericht für den fünften Bezirk hob die Entscheidung mit Mandamus-Beschluss vom 24. Oktober 2007 in der Sache In re: Volkswagen, Inc. et al., Az. 07-40058 auf und verwies an das Ausgangsgericht zurück. Denn das Untergericht von Marshall stellt wegen 28 U.S.C. § 1404(a) ein forum non conveniens dar. Sowohl Unfallopfer, Zeugen, als auch der Fahrer des anderen Autos kommen aus Dallas. Das vom Untergericht erwogene generelle Schutzinteresse der Bürger vor gefährlichen Produkten kann allein keine Zuständigkeit begründen, denn ansonsten wäre eine Zuständigkeit an jedem Ort gegeben, an dem der Golf verkauft wird. Auch die sog. 100-Meilen-Regel, deren Überschreitung wegen des erhöhten Reiseaufwandes für Zeugen einen Verweisungsantrag rechtfertigt, war vom Untergericht missachtet worden. Das Untergericht muss nun die beantragte Verweisung des Rechtsstreites vornehmen.