Kunde verändert Software
MN - Washington. Welche Rechte der Anwender mit dem Erwerb eines Computerprogramms erhält untersucht Matthias Geiger in der Reihe Fundamenta Juridica, Beiträge zur rechtswissenschaftlichen Grundlagenforschung im Nomos Verlag. Unter dem Titel "Das Umarbeitungsrecht des Softwareanwenders" analysiert der ehemalige Referendar bei Berliner, Corcoran & Rowe in Washington, DC die Rechtslage primär nach deutschem und EU-Recht.
Er verweist insbesondere auf die Bedeutung des Quellcodes und seiner Herausgabe. Den Schwerpunkt der Analyse bildet die urheberrechtliche Beurteilung der Zulässigkeit von Kodeänderungen zum Programmerhalt, ausgehend von der nach §69c Nr. 2 UrhG zunächst beim Rechteinahber monopolisierten Änderungsbefugnis und der Ausnahme zugunsten des Anwenders gemäß §69d Abs. 1 UrhG. Der Autor verweist ferner auf die vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten eines solchen Umarbeitungsrechts und zeigt die urheberrechtlichen Grenzen der vertraglichen Disposition auf.
Er verweist insbesondere auf die Bedeutung des Quellcodes und seiner Herausgabe. Den Schwerpunkt der Analyse bildet die urheberrechtliche Beurteilung der Zulässigkeit von Kodeänderungen zum Programmerhalt, ausgehend von der nach §69c Nr. 2 UrhG zunächst beim Rechteinahber monopolisierten Änderungsbefugnis und der Ausnahme zugunsten des Anwenders gemäß §69d Abs. 1 UrhG. Der Autor verweist ferner auf die vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten eines solchen Umarbeitungsrechts und zeigt die urheberrechtlichen Grenzen der vertraglichen Disposition auf.