Er verweist insbesondere auf die Bedeutung des Quellcodes und seiner Herausgabe. Den Schwerpunkt der Analyse bildet die urheberrechtliche Beurteilung der Zulässigkeit von Kodeänderungen zum Programmerhalt, ausgehend von der nach §69c Nr. 2 UrhG zunächst beim Rechteinahber monopolisierten Änderungsbefugnis und der Ausnahme zugunsten des Anwenders gemäß §69d Abs. 1 UrhG. Der Autor verweist ferner auf die vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten eines solchen Umarbeitungsrechts und zeigt die urheberrechtlichen Grenzen der vertraglichen Disposition auf.
Er verweist insbesondere auf die Bedeutung des Quellcodes und seiner Herausgabe. Den Schwerpunkt der Analyse bildet die urheberrechtliche Beurteilung der Zulässigkeit von Kodeänderungen zum Programmerhalt, ausgehend von der nach §69c Nr. 2 UrhG zunächst beim Rechteinahber monopolisierten Änderungsbefugnis und der Ausnahme zugunsten des Anwenders gemäß §69d Abs. 1 UrhG. Der Autor verweist ferner auf die vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten eines solchen Umarbeitungsrechts und zeigt die urheberrechtlichen Grenzen der vertraglichen Disposition auf.
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.