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Samstag, den 17. Nov. 2007

Sammelklage gegen Milch  

.   Milch löst Gase, Blähungen und andere Bauchschmerzen aus, auch für die mit einer Sammelklage von Laktose-Empfindlichen angegangenen neun Milchhändler in Sachen Milton Mills et al. v. Giant of Maryland et al., Az. 06-7148.

Die Kläger behaupten, Milch getrunken zu haben, bevor sie ihre Laktoseintoleranz entdeckten. Sie beurteilen die fehlende Warnung vor der Gesundheitsgefährdung auf den Etiketten der Milchbehälter als Verletzung der Sorgfaltspflicht, Duty of Care, nach dem Recht der unerlaubten Handlungen, Torts, des District of Columbia.

Sowohl die erste Instanz als auch das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks wiesen die Klage jedoch ab. Der United States Court of Appeals for the District of Columbia Circuit entschied am 16. November 2007, dass eine weithin bekannte Gefahr keine besonderen Schutzpflicht durch das Schadensersatzrecht der Hauptstadt auslöst. Weder ein Schadensersatz noch eine Verfügung, Milchbehältnisse mit den folgenden, von den Kläger beantragten Warnhinweisen auszustatten, seien angezeigt:
Warning - If you experience diarrhea or stomach cramps after consuming milk, you may be lactose intolerant. Check with your physician.

Warning - Lactose intolerant individuals may experience bloating, diarrhea, or other gastrointestinal discomfort from consuming milk. Check with your physician.
Die Abweisung der Klage folgt aus dem Grundsatz, dass offensichtliche oder weithin bekannte Gefahren nach dem Common Law auch in der Fassung des Restatement (Third) of Torts: Products Liability schon deshalb keine Warnpflicht auslösen, weil die Warnung vor Offensichtlichkeiten den Wert anderer Warnungen vor besonderen oder weniger bekannten Gefahren mindert.

Als Beispiele zitiert das Gericht Präzedenzfälle, die die Bekanntheit von Risiken erörterten: Alkoholisierung durch den Genuss von Bier, Verfettung nach Fast Food-Verzehr und allergische Reaktionen auf Aspirin.

Von diesen Fällen weithin bekannter Folgen ist die Produkthaftung für dem Durchschnittverbraucher unbekannte Zutaten oder unbekannte Gefahren abzugrenzen. Die Klage behaupte jedoch keine unbekannten Milchzutaten. Der Bekanntheitsgrad der Wirkung von Milch sei hoch. Deshalb ist eine Erörterung eines weiteren Abweisungsgrundes, der abschließenden bundesrechtlichen Regelung von Nahrungsmitteln, verzichtbar.


Samstag, den 17. Nov. 2007

Gewaltanwendung als Option?  

RM - Washington. Die Friedrich Naumann Foundation veranstaltete am 16. November 2007 im Washingtoner Willard Hotel die vierte und letzte Veranstaltung ihrer transatlantischen Vortragsreihe, diesmal zum Thema Use of Force - A Decisive Element in Transatlantic Relations.

Unter Moderation von Michael Hanpeter, Politikberater beim AICGS, referierten Frau Dr. Frances Burwell vom Atlantic Counsel of the United States, Alexander Graf Lambsdorff, Abgeordneter im Europaparlament, und Dr. Linton Wells von der National Defense University über die Anwendung von militärischen Mitteln zur Durchsetzung von politischen Zielen.

Dr. Burwell betonte zunächst - wie überraschend viele Amerikaner - den historischen Erfolg des Aufbaus der europäischen Gemeinschaft. Dies sei aber nur durch den Schutz der USA möglich gewesen, die äußere Angriffe abgehalten und damit innere Stabilität und Wachstum ermöglicht hätten. Diese Strategie basierte nach wie vor auf drei Grundprinzipien: Universalismus, Rechtsstaatlichkeit, Gewaltanwendung.

Sodann erläuterte Graf Lambsdorff die Sicht der Europäer, die aus ihrer historischen Erfahrung, die bis zum 30-jährigen Krieg zurückreiche, die Anwendung militärischer Mittel nur als allerletzten Ausweg sehen. Ein Krieg sei rechtlich nur unter drei Voraussetzungen legitim: gerechtfertigter Anlass, Verhätnismäßigkeit und Erfolgswahrscheinlichkeit. Als wichtigste Frage bleibe aber, wer die Entscheidung treffen solle. Dies wird offensichtlich in den USA anders gesehen.

Dr. Wells betonte die Informationsteilung als wichtigstes Element der transantlantischen Beziehungen und teilte die Welt in Kern- und Lückenstaaten auf. Letztere müssten von den Kernstaaten mit Demokratie gefüllt werden, womit er die Universalismustheorie von Dr. Burwell bestätigte.

Anschließend diskutierten die außerordentlich zahlreichen Teilnehmer über die Beiträge, wobei hinsichtlich moderner Konflikte in Somalia, Ruanda, Kosovo und Darfur auch die Frage nach der Unterscheidung zwischen den Rechtsbegriffen der Legalität und Legitimität für Militäreinsätze erörtert wurde. Diese Unterscheidung sei angesichts einer oftmals handlungsunfähigen UN nötig, um Unrecht nicht tatenlos hinzunehmen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.