• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Mittwoch, den 21. Nov. 2007

Marke auf den Hund gekommen  

.   Handtaschen mit der Marke Chewy Vuiton als Hundespielzeug mögen in ironischer Anspielung an extravagante Zierden älterer Damen erinnern. Doch verletzt diese Marke die Taschenmarke Louis Vuitton weder durch Verwässerung noch Verwechslungsgefahr, erklärt ausführlich das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks am 13. November 2007 im Rechtsstreit Louis Vuitton Malletier S.A. v. Haute Diggity Dog, LLC, Az. 06-2267.

Als Parodie oder Satire lebt die Hundemarke in Symbiose mit der Fremdmarke. Jedoch setzt sie sich erkennbar vom Original ab. Eine Urheberrechtsverletzung nach 17 USC §501 begründet sie nach dem Fair Use-Grundsatz ebenfalls nicht.


Mittwoch, den 21. Nov. 2007

Waffen für Wehrmacht oder Private?  

.   Die Frage nach einem verfassungsgeschützten Waffenrecht für Privatpersonen stellt sich dem Obersten Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington, DC in Sachen District of Columbia et al. v. Dick Heller, Az. 07-290. Der Supreme Court ließ durch seinen Certiorari-Beschluss vom 20. November 2007, 552 US __ (2007), die Frage wie folgt umformuliert zur Revision zu:
The petition for a writ of certiorari is granted limited to the following question: Whether the following provisions - D.C. Code §§7-2502.02(a)(4), 22-4504(a), and 7-2507.02 - violate the Second Amendment rights of individuals who are not affiliated with any state-regulated militia, but who wish to keep handguns and other firearms for private use in their homes?
Der Fall betrifft das von Bürgern angegriffene Waffenverbot in der Hauptstadt, das zwar streng, doch unwirksam ist. Für Juristen lautet eine der interessantesten Fragen in diesem Verfahrensstadium, welche Konstellationen Verbände, Staaten, Kreise, Städte und Unternehmen als Amici Curiae bilden werden. Entsprechende Anträge sind nun von allen einzureichen, die dem Gericht als Amicus Curiae ihre Rechtsansichten vortragen wollen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.