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Freitag, den 23. Nov. 2007

Judg-e-ment

 
.   Judgment oder Judgement? Unter Juristen ist es meist Judgment, in der Presse sieht man häufig Judgement mit zwei e. Laut Webster gilt auch die komische Fassung als richtig.



Steuerfrei bis Dezember

 
.   Die einzelstaatliche Umsatzsteuer verwirrt Touristen, die glauben, der Einzelhandelspreis enthielte die Steuer. Nein, die 5 oder 6 Prozent Sales Tax erscheinen nicht im Angebot, sondern erst auf der Rechnung, gleich ob man einen Hamburger kauft oder ein Auto. Ab dem Black Friday, mit dem am 23. November 2007 der Weihnachtskaufrausch offiziell beginnt, wird es in Washington, DC einfacher: Bei zahlreichen Waren verzichtet die Hauptstadt der USA bis zum 2. Dezember 2007 auf diese Steuer.



Unsichtbare Schranken in den USA

 
.   Zeit für die Rubrik Ganz schön beschränkt - aber man kann sich ja nicht um alles kümmern? Ein Unternehmen muss in jedem Rechtskreis der USA gesellschaftsrechtlich eingetragen und gewerberechtlich angemeldet sein, in dem es aktiv Geschäfte betreibt, also im Ernstfall über 50 Mal. Das ist man ja gewohnt.

Schockierend ist für den Anwalt, der nicht im Tagesgeschäft regionaler Bauunternehmen steckt, zu erfahren, dass sie interessante Aufträge von jenseits der Staatsgrenze dankend ablehnen. Bei Taxis ist man das ja gewohnt.

Bei sonstigen Transportunternehmen und anderen, die mit Fahrzeugen arbeiten, denkt man nicht dran. Die müssen ihre Laster, Anhänger, Kräne und Bagger auch in jedem Staat anmelden, in denen sie eingesetzt werden sollen. Das kostet nicht nur viel, sondern ist auch aufwendig. Also verzichtet man auf Aufträge vom Staat nebenan.

Als Anwalt fragt man sich, wie das angesichts der seit den 30-iger Jahren weitgreifenden Commerce Clause der Bundesverfassung sein kann. Wahrscheinlich, weil der Bund den Staaten nicht vorschreiben will, wie sie diesen interstate Commerce zu regeln haben. Funktioniert letztlich so ähnlich wie die Erhebung von Sales and Use Taxes und Einkommensteuern durch die Staaten bei Staatsfremden.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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