In Sachen Devin McCarthy v. BMW Bank of North America, Az. 06-7155, erörtert das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks am 23. November 2007 beide Rechtsgrundlagen. In der Sache geht es um das Sicherheitseigentum des Finanzarms eines Autoherstellers an einem verkauften Kraftfahrzeug.
Wie im Schulbeispiel betrifft der Fall einen Kauf und eine Insolvenz mit der Frage, ob das Sicherheitseigentum wirksam geworden und vom Insolvenzverwalter, Trustee, nach 11 USC §547(b)(4)(A) des Bundesinsolvenzrechts zu beachten ist. Die Lösung hängt davon ab, ob das Security Interest durch die erforderliche Eintragung gemäß der Umsetzung des Art. 9 UCC im District of Columbia. verwirklicht wurde.
Hier war die Perfection durch eine verzögerte amtliche Bearbeitung verhindert worden. Das Common Law kann dem Hersteller nicht helfen, sondern der Gesetzgeber. Einige Staaten stellen auf das Datum des Einreichens der notwendigen Unterlagen für die Eintragung des Sicherheitseigentums ab, um Parteien eines Kaufvertrages mit Sicherheitseigentumsklausel vor schlampigen Ämtern zu schützen. Andere nicht, so die Hauptstadt. Da ihr zuständiges Amt die Sicherheit nicht fristgerecht registrierte, erwarb der Hersteller kein Sicherheitseigentum, entschied der United States Court of Appeals for the District of Columbia Circuit. Kaufrecht Sicherheitseigentum Insolvenzrecht