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Sonntag, den 25. Nov. 2007

Sicherheits-Perfection des BMW  

.   Sicherheitseigentum: Eine komplizierte Materie im deutschen Recht und auch in den USA. Die Lösung im US-Recht steht auf den Säulen des Gewohnheitsrechts, Common Law, und des einzelstaatlichen Rechts, in beiden Fällen unter dem Titel Perfection of a Security Interest.

In Sachen Devin McCarthy v. BMW Bank of North America, Az. 06-7155, erörtert das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks am 23. November 2007 beide Rechtsgrundlagen. In der Sache geht es um das Sicherheitseigentum des Finanzarms eines Autoherstellers an einem verkauften Kraftfahrzeug.

Wie im Schulbeispiel betrifft der Fall einen Kauf und eine Insolvenz mit der Frage, ob das Sicherheitseigentum wirksam geworden und vom Insolvenzverwalter, Trustee, nach 11 USC §547(b)(4)(A) des Bundesinsolvenzrechts zu beachten ist. Die Lösung hängt davon ab, ob das Security Interest durch die erforderliche Eintragung gemäß der Umsetzung des Art. 9 UCC im District of Columbia. verwirklicht wurde.

Hier war die Perfection durch eine verzögerte amtliche Bearbeitung verhindert worden. Das Common Law kann dem Hersteller nicht helfen, sondern der Gesetzgeber. Einige Staaten stellen auf das Datum des Einreichens der notwendigen Unterlagen für die Eintragung des Sicherheitseigentums ab, um Parteien eines Kaufvertrages mit Sicherheitseigentumsklausel vor schlampigen Ämtern zu schützen. Andere nicht, so die Hauptstadt. Da ihr zuständiges Amt die Sicherheit nicht fristgerecht registrierte, erwarb der Hersteller kein Sicherheitseigentum, entschied der United States Court of Appeals for the District of Columbia Circuit.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.