• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Dienstag, den 27. Nov. 2007

Handelsvertretung Maschinenbau USA  

.   Ein erfahrener Ingenieur in den USA spricht deutsch und ist Handelsvertreter im Bereich Maschinenbau. Ein deutscher Hersteller vertreibt seine Produkte erfolgreich über ihn. Darf er einen zweiten Hersteller vertreten? Wie findet er einen Hersteller, der kein konkurrierendes Produkt anbietet?

Was gilt es außer Wettbewerbsverbot, Vertraulichkeit, Kontentrennung, Ausgleichsfragen oder Auftritt im Internet und auf Briefbogen zu erörtern? Für die Referendare stellen sich einige neue Fragen. Die einen nach deutschem Recht, die anderen nach amerikanischem. Welchem amerikanischen? Es gibt ja über 50 Rechtsordnungen in den USA.

Die Antworten sind Routine und bereits gegeben, doch kann die Übungsaufgabe für die Referendare auch zusätzliche Erkenntnisse bringen. Sie haben schon viel über das amerikanische Recht und auch amerikanische Geschäftspraktiken gelernt.


Dienstag, den 27. Nov. 2007

Rechtsweg im Zollrecht  

.   In Sachen Degussa Corporation v. United States, Az. 07-1020, zeigt das Bundesberufungsgericht des Bundesbezirk am 26. November 2007 den Rechtsweg im Zollrecht auf. Sachlich betrifft die Begründung die Klassifizierung von Siliciumdioxiden nach HTSUS 3824 und 2811, die das Gericht gegen Degussa auslegt.

Der United States Court of Appeals in Washington, DC besitzt eine landesweite Sonderzuständigkeit nicht nur für bestimmte Fragen des geistigen Eigentumsrechts, sondern auch für Berufungen von einem anderen Sondergericht, dem United States Court of International Trade, der für Zoll- und Außenhandelsrecht zuständig ist, s. Kochinke Der Trade Agreements Act 1979 in den USA, 27 RIW 405 (1980).







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.