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Freitag, den 30. Nov. 2007

Kinder hinter Gittern  

MN - Washington.   Eine andere Sicht auf das amerikanische Rechtssystem, jenseits von großer Politik, Sicherheitsgesetzen und Wirtschaftslobbyismus, liefert am 19. November 2007 eine Studie des Centre for Law & Global Justice der University of San Francisco. Darin geht es um die jüngste Veröffentlichung von Zahlen einer Gefangenstatistik.

Doch handelt es sich bei dieser Statistik um eine ganz besondere ihrer Art. Es ist die Statistik zur aktuellen Anzahl der Häftlinge, die zum Zeitpunkt ihrer Verurteilung Kinder oder Jugendliche waren. Und als würde dies nicht schon für hinreichende Aufmerksamkeit sorgen, wird der Fokus wiederum auf eine ganz besondere Gruppe von inhaftierten Kindern und Jugendlichen gerichtet, nämlich die zu lebenslanger Haftststrafe ohne Aussicht auf Bewä;hrung, Life Without Possibility of Parole or Release, LWOP, verurteilten Kindern in amerikanischen Gefängnissen.

Die USA gehören zu den zwei Staaten, die jedenfalls in einzelnen Bundestaaten, welche nach dem föderalen System für die strafrechtliche Sanktionierung die Primärzuständigkeit besitzen, Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren mit lebenslanger Haftstrafe ohne Bewährungsmöglichkeit belegen. Der andere Staat, Israel, verfügt derzeit über sieben solcher im jugendlichen Alter Inhaftierte - und hat seit 2004 kein weiteres Kind oder Jugendlichen zur lebenslangen Haft verurteilt.

Die Vereinigten Staaten haben 2381 zu lebenslanger Haftstrafe verurteilte Gefangene, die zum Zeitpunkt der Verurteilung die Volljährigkeit noch nicht erreicht hatten, und sind damit für weltweit 99,99 Prozent dieser Gefangenengruppe verantwortlich.

Die letzten Verurteilungen reichen lediglich einige Wochen zurück. Dabei ist die Wahrscheinlichkeit, dass es sich bei dem zu LWOP Verurteilten um einen Jugendlichen afro-amerikanischer Abstammung handelt, zehn mal so hoch, in manchen Staaten wie Kalifornien sogar 20 mal so hoch, wie die Wahrscheinlichkeit der Verurteilung eines weißen Jugendlichen.

13 Einzelstaaten ermöglichen die lebenslange Bestrafung ohne jedwede Alterbeschränkung, ein Staat setzt die Altergrenze bei acht Jahren und weitere 18 Staaten begnügen sich mit einem Mindestalter von zehn Jahren. Ein Mindestalter von 14 Jahren, das in Deutschland Voraussetzung der bloßen Möglichkeit einer Bestrafung ist, die Strafmündigkeit, kennen nur 13 Staaten in den USA.

Die Bestrafungspraxis von Kindern und Jugendlichen ohne jedwede Aussicht auf Rückerlangung der Freiheit begegnet dabei nicht nur moralischen Bedenken. Sie widerspricht auch internationalem Recht. Die Internationale Konvention zu bürgerlichen und politischen Rechten, International Civil and Political Rights Convenant, ICCPR, der Vereinten Nationen, von den Vereinigten Staaten im Jahre 1992 ratifiziert, verbietet in ihrem Artikel 7 grausame und herabwürdigen Behandlung und Bestrafung.

Die Verurteilung von Kindern und Jugendlichen zu lebenslanger Haftststrafe ohne Aussicht auf Bewährung oder Freilassung fällt nach beinahe einhelliger Meinung in der Rechtswissenschsaft unter einen solchen Begriff der grausamen Bestrafung. Die Konvention zum Schutz der Rechte des Kindes, Convention on the Rights of the Child, CRC, die in ihrem Artikel 37(a) die lebenslange Freiheitsstrafe für Kinder und Jugendliche verbietet, wurde von den Vereinigten Staaten bezeichnenderweise nicht unterzeichnet, als einzigem Staat neben Somalia.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.