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Sonntag, den 02. Dez. 2007

Verjährung rettet Microsoft  

.   Wer in den letzten 20 Jahren im Computer-Geschäft kreativ war, kann verstehen, warum Microsoft noch heute wegen alter Wettbewerbsverstöße verklagt wird. Viele der von Kleinstweich brutal Ausgebooteten und Vernichteten haben ihre bitteren Erfahrungen abgeschrieben, andere Opfer kämpfen weiter.

Ein Beispiel ist Go Computer, Inc. Die Firma sah sich aus dem von ihr entwickelten Markt illegal verdrängt und behauptet, dass Microsoft ihre Geschäftsgeheimnisse, Trade Secrets, unterschlug und auf Dritte einwirkte, um das Go-Betriebssystem zu unterminieren. Der Vorwurf klingt aus der Sicht des damaligen Marktbeteiligten überzeugend, doch muss das Gericht in seiner Begründung vom 19. November 2007 darauf nicht eingehen.

In Sachen GO Computer, Incorporated v. Microsoft Corporation, Az. 06-2278, erklärt das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks, das die im Jahre 2005 erhobene Klage wegen des im Jahre 1994 mit Gos Konkurs abgeschlossenen Sachverhalts unerbittlichen Verjährungsschranken unterliegt. Die Begründung ist lesenswert, weil sie ausführlich die Durchbrechung der Verjährung bei betrügerischer Verheimlichung, fraudulent Concealment, erklärt, aaO S. 10 ff.


Sonntag, den 02. Dez. 2007

Bürokratie für Hartgesottene, 2. Akt  

RM - Washington. Die perfekt auf den Amtsgang vorbereitete Assistentin des Anwalts hatte die Rechnung ohne die Behördenmitarbeiter gemacht. Eine zunächst noch freundliche Dame schien von einer ROSA-Plakette für das Auto nichts zu wissen. Und sowieso sei eine andere Variante der Plakette viel besser geeignet. Da die Assistentin aber wusste, dass diese andere Variante versicherungstechnische Nachteile barg, beharrte sie auf der gesetzlichen ROSA-Plakette. Doch wer neben einem freundlichen Blick auch noch fachliche Kompetenz erwartet, verlangt bei amerikanischen Behörden oft zu viel. Die Amtsfrau wollte wegen der ROSA-Plakette erst einmal mit ihrem Vorgesetzten sprechen.

Nach 30-minütigem Warten, ohne dass die Dame mit einer ROSA-Plakette zurückkam, stellte sich heraus, dass man die Kundin offensichtlich vergessen hatte. Zur nächsten Schalterfrau vorgelassen, verlangte diese nach nochmaligem Beharren auf einer ROSA-Plakette jedoch erst einmal einen Versicherungsnachweis; natürlich ist davon in den Richtlinien nichts erwähnt. Glücklicherweise hatte die Anwaltsgehilfin diesen gleich dabei.

Nun aber kam die Gretchenfrage: Was die Assistentin denn überhaupt so in der Hauptstadt mit dem Auto wolle. Neugier ist anscheinend der zweite Vorname der städtischen Angestellten. Eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage im DC-Code lässt sich dazu freilich nicht finden. Nach der berechtigten Auskunftsverweigerung der Bittstellerin wich schließlich das letzte bisschen Freundlichkeit aus dem Gesicht der Amtsdame.

Fand sie Rettung beim Vorgesetzten, der keine Fragen mehr stellte? Nein, denn dieser hielt die nächste Hiobsbotschaft bereit. Für eine ROSA-Plakette müsste das KFZ auf die Assistentin zugelassen sein und nicht auf ihren Vater. Auch dies war mit keinem Wort in den Vorschriften auf der Internetseite vorausgesetzt. Dies zeigte die auf nahezu alles vorbereitete Präjuristin den Behördenmitarbeitern dann auch. Man musste diese Replik akzeptieren.

Doch es gab weitere Verteidigungslinien der Behörde. So bemerkte man, dass die mitgebrachte Stromrechnung zum Nachweis des Hauptwohnsitzes nur auf die Mutter ausgestellt sei. Eine Plakette könne mit dieser Rechnung auf keinen Fall erteilt werden. Tröstend hieß es, man könne ja noch einmal mit den richtigen Nachweisen vorbeikommen und händigte einen Fast-Pass an die Gepeinigte aus, um die langen Warteschlangen zu umgehen, die dem ganzen Gebäude in der Hauptstadt der USA den Charme eines deutschen Sozialamtes verleihen.
Fortsetzung folgt …







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.