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Dienstag, den 18. Dez. 2007

Unamerikanisches Erfolgshonorar  

.   Eine Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums vom 18. Dezember 2007 zeigt, wie unamerikanisch das Erfolgshonorar in Deutschland ausgestaltet werden soll. Ein Beispiel für die Rechtfertigung der Ausnahme von der Regel spricht von einem wertvollen, aber sehr unsicheren Wiedergutmachungsanspruch. Ein anderer erwähnt ein Unternehmen mit einem Vertragsanspruch und einem erheblichen Prozessrisiko.

Das sind Fälle, die in den USA nicht gegen ein Erfolgshonorar bearbeitet würden. Bei der Geltendmachung von Vertragsansprüchen ist die Quota Litis in den USA die seltene Ausnahme. Grundsätzlich sind vom Erfolgshonorar in der Praxis Fälle ausgeklammert, die rechtlich unsicher sind. Der erste Beispielsfall mit sehr unsicherem Anspruch würde darunter fallen; der zweite mit einem erheblichen Prozessrisiko auch wohl aus diesem Grunde.

Die geplante gesetzgeberische Maßnahme im deutschen Recht dürfte demnach wenig mit den Praktiken in den USA gemein haben. Das ist wahrscheinlich auch sinnvoll. Für verständige Mandanten sollte die Contingency Fee als Alternative gar nicht in die Kalkulation einfließen - zu oft werden die Mandanten übervorteilt, während schwierige Fälle keine Aussicht auf eine Betreuung unter diesem Honorarmodell haben.

Deshalb steht die amerikanische Anwaltschaft schon aus ethischen Gründen - aber auch, weil Juristen in der Regel keine Financiers oder Glückspieler sind - dem Erfolgshonorar längst nicht so aufgeschlossen gegenüber wie viele Ausland meinen. Ob deutsche Rechtsanwälte als Banker fungieren wollen und das geplante Modell annehmen werden, wird sich zeigen.


Dienstag, den 18. Dez. 2007

Viel los am 1. Januar 2008  

.   Das Markenamt der USA nimmt sich viel für den 1. Januar 2008 vor. Die Post ist voll mit Schreiben des Titels Notice of Publication under 12(a). Sie bedeuten den Abschluss des amtlichen Prüfverfahrens für Markenanträge im Trademark Office des Bundes.

Am 1. Januar 2008 sollen gleich mehrere Marken in der Official Gazette veröffentlicht werden, um Dritten die Möglichkeit des Einspruches zu gewähren. Manche Mandanten freuen sich auf den baldigen Abschluss des Verfahrens. Andere lassen sich und dem Amt gern viel Zeit. Denn solange der Antrag nicht abgelehnt wird, bleiben sie der Platzhirsch im Weichbild der Marke.

Hoffentlich feiern die etwaigen nach §13(a) des Trademark Act of 1946 Einspruchsberechtigten am 31. Dezember 2007 ein wenig länger und stürzen sich nicht am ersten Tag des neuen Jahres auf die Official Gazette.


Dienstag, den 18. Dez. 2007

Jahresausklang der Mittler  

.   Zum Jahresausklang trafen sich transatlantische Mittler zwischen deutscher und amerikanischer Politik und Rechtskultur auf Einladung der Friedrich Naumann Foundation in Washington, DC. Am 17. Dezember 2007 führte der amtiertende Washingtoner Stiftungsleiter Claus Gramckow Vertreter aus Gesetzgebung, Exekutive, Anwaltschaft und politischer Beratung zusammen. Das Resume aus Gesetzgebung und Rechtsetzung im politischen Umfeld auf beiden Seiten des Atlantiks musste jeder Teilnehmer selbst ziehen. Wichtig und gelungen war der von der FNF bestens stimulierte Gedankenaustausch in den legislative, regulatory and judicial Spheres.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.