Das sind Fälle, die in den USA nicht gegen ein Erfolgshonorar bearbeitet würden. Bei der Geltendmachung von Vertragsansprüchen ist die Quota Litis in den USA die seltene Ausnahme. Grundsätzlich sind vom Erfolgshonorar in der Praxis Fälle ausgeklammert, die rechtlich unsicher sind. Der erste Beispielsfall mit sehr unsicherem Anspruch würde darunter fallen; der zweite mit einem erheblichen Prozessrisiko auch wohl aus diesem Grunde.
Die geplante gesetzgeberische Maßnahme im deutschen Recht dürfte demnach wenig mit den Praktiken in den USA gemein haben. Das ist wahrscheinlich auch sinnvoll. Für verständige Mandanten sollte die Contingency Fee als Alternative gar nicht in die Kalkulation einfließen - zu oft werden die Mandanten übervorteilt, während schwierige Fälle keine Aussicht auf eine Betreuung unter diesem Honorarmodell haben.
Deshalb steht die amerikanische Anwaltschaft schon aus ethischen Gründen - aber auch, weil Juristen in der Regel keine Financiers oder Glückspieler sind - dem Erfolgshonorar längst nicht so aufgeschlossen gegenüber wie viele Ausland meinen. Ob deutsche Rechtsanwälte als Banker fungieren wollen und das geplante Modell annehmen werden, wird sich zeigen.