CK • Washington. Die Selbstanzeige wegen Exportkontrollverletzungen entwickelte sich aus praktischen Notwendigkeiten und nahm nach anfangs flexiblen Formen eine gewisse Vorhersehbarkeit der Folgen an. Das für Waffenhandelskontrollen mitzuständige
Außenministerium der USA hat mit Wirkung vom 13. Dezember 2007 die Selbstanzeige kodifiziert und im Bundesanzeiger verkündet, s. Federal Register, Band 72, Heft 239, S. 70777-70779.
Das Verfahren, das sich bisher in der Praxis aus Abwägungen der Exekutive und der Exporteure herauskristallisierte, findet sich im wesentlichen in den
neuen Bestimmungen, die in die Bundesverordnungen unter
22 CFR Part 127 eingeflossen sind, wieder. Die Verordnungen stammen aus dem
Directorate of Defense Trade
Controls, Office of Defense Trade Controls Compliance.Wegen des Einflusses der amerikanischen Bestimmungen auch auf Ausfuhren aus Deutschland und andere Länder besitzen die Regeln internationale Bedeutung, gleich wie man die Frage der Exterritorialität beurteilt. Auch deutsche Unternehmen stellen immer wieder fest, dass beispielsweise die Eschborner Genehmigungen allein nicht ausreichen und nach erfolgten Ausfuhren aus Deutschland in den USA schwerwiegende Sanktionen drohen.
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