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Samstag, den 22. Dez. 2007

Blondie, willkommen in den USA  

.   Wie kann man es Besuchern nur einbleuen: Ein Visum für die USA bedeutet nicht, dass man tatsächlich einreisen darf. Es besagt auch nicht, wie lange man in den USA bleiben darf.

Über die Einreiseberechtigung und die Aufenthaltsdauer entscheiden die Einwanderungsbeamten am Einreiseort, meist dem Flughafen. So brauchen sie bei der Dauer nicht auf das Rückflugdatum des Flugscheins zu achten. Deshalb stellen Abreisende öfter fest, dass ihr Besuchsrecht vor dem Abflug erlischt.

Werden die USA-Besucher dann ins Gefängnis geworfen, womöglich ohne Benachrichtung ihres Konsuls oder eines Anwalts? Nein, nicht alle. Der Albtraum der Isländerin Eva Ósk Arnardóttir stellt jedoch keine Ausnahme dar. Gleich wie schockierend ihre Behandlung nach der Einreise wegen eines zu langen US-Besuchs vor mehr als zehn Jahren wirkt, ungewöhnlich ist sie nicht.

Besucher der USA müssen sich darauf einstellen. Schließlich können sich die Einwanderungsbeamten nicht vorwerfen lassen, gegen Zentralamerikaner zu diskriminieren. Ab und zu muss zur Quotengleichheit auch einmal ein Grund gefunden werden, ein paar Europäer festzunehmen und zurückzusenden. Das war schon immer so, und mit Terrorgesetzen lassen sich unmenschliche Behandlungen noch besser rechtfertigen.


Samstag, den 22. Dez. 2007

Betrügern auf der Spur  

.   Der seit Jahren vorhergesehene Hypothekenbetrugsskandal im US-Immobilienwesen zeigt einen Teil seiner Folgen. Alles gar nicht schlecht für Anwälte, wenn sie nicht gerade die Betrüger beim Vermarkten der wertlosen Hypothekenbündel ermuntert haben.

Neben der ortsgebundenen Beratungstätigkeit in der Ent- und Umschuldung sowie Neufinanzierung für Hauseigentümer gibt es in den Zentralen des US-Rechts und des Bankwesens mit der Identifizierung, Verfolgung und Verteidigung der Betrüger genug zu tun. Andere entwerfen für Gesetzgeber und Exekutive Lösungen zur Entlastung von Hauseigentümern und Investitionsmanagern, während weitere Juristen versuchen, dem Bank Crash vorzubeugen.

Seit dem Universalbankengesetz sind andere Wirtschaftszweige nicht mehr von den Banken isoliert, wie das Versicherungswesen und das Investitionsgeschäft. Das Risiko erfasst viel mehr Sektoren als noch vor zehn Jahren, vgl. Kochinke / Krüger, Allfinanzunternehmen in den USA, RIW 2000, 518 ff.

Noch ist China bereit, US-Banken vor dem Konkurs zu bewahren. Wenn die ersten Banken fallen und China Geld verliert, wird es einen Juristenbedarf wie in der Weltwirtschaftskrise nach 1929 und der späteren Savings and Loan-Krise geben. Sie verliehen Washington und seiner Anwaltschaft einen sagenhaften Aufschwung.


Samstag, den 22. Dez. 2007

Patentabwehr bei PeerToPatent  

.   Wer die Entwicklung von Honey Pots und Honey Nets verfolgt, kann kaum glauben, dass Microsoft zu recht ein Patent aus dem Jahre 2006 auf diese Techniken behaupten kann. Eine Honeynet-Organisation weist daher auf ein in Zusammenarbeit mit dem US-Patentamt betriebenes Wiki hin, in dem Klarstellungen zur Microsoft-Anmeldung gemeldet werden können. Konkret geht es um Prior Art aus der Zeit vor dem 1. März 2006, besonders zum Patentanspruch Nr. 1:
A system comprising: a browser that is capable of visiting network locations as represented by uniform resource locators (URLs); and a browser-based vulnerability exploit detector that directs the browser to visit a given URL by making an information request to the given URL; the browser-based vulnerability exploit detector adapted to detect if the given URL accomplishes an exploit on the system after the browser makes the information request to the given URL.
Anscheinend werden Eingaben zum Honey Monkey Network Exploration-Patentantrag nur berücksichtigt, wenn sie in den kommenden fünf Tagen bei http://www.peertopatent.org/patent/20070208822/activity eingehen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.