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Freitag, den 04. Jan. 2008

Anwalt in halb-gutem Licht  

.   Ärgert sich der Staat, wenn er mehrere Anläufe für eine kleine Sache braucht? Vermutlich nicht. Aber es wirft kein gutes Licht auf ihn, selbst wenn die Absicht gut ist. Ein Anwalt darf sich ärgern, wenn das geschieht. Dafür wird er schließlich bezahlt - und dafür, dass ihm der Mandant Sorgen oder gar Albträume überbürden darf.

Die vielen Anläufe des Staats für eine kleine, gute Sache zeigen sich anschaulich bei einer Vorkehrung zum Schutz vor falschen Medikamentenbeschreibungen. Diese winzige Aussage soll auf Behälter: Benachrichtigen Sie bei Nebenwirkungen das Amt gratis unter … Sie ist komplizierter als man denkt, zeigt die Zwischenverkündung vom 3. Januar 2008 der Food and Drug Administration im Federal Register.

Der Anwalt darf sich ärgern, wenn das Handelsregister zwischen der Auskunft über die Eintragungsfähigkeit einer Statutenänderung und der Rücksendung der unterzeichneten Gesellschaftsstatuten aus dem Ausland in die USA drei Mal seine Meinung, die Vorschriften oder das Formular ändert. Das ist zwar typisch für den District of Columbia. Doch wie sieht es der Mandant? Der Anwalt ist heilfroh, dass die Mandanten schon genug eigene enttäuschende Erfahrungen mit der hiesigen Bürokratie erlebt haben und ihm solche Patzer nicht ankreiden.

Dafür darf sich der Attorney freuen, weil ihm die amerikanische Gesundheitsbehörde FDA am 1. Januar 2008 eine Erfolgsnachricht per EMail zustellt, nachdem sie mehreren Mandanten falsche Passwörter erteilt hat, bis der Anwalt eingriff, oder das Markenamt am Sonntag eine Markeneintragung bewilligt, nachdem die Sachbearbeiterin wochenlang unerreichbar war.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.