Urteilsvollstreckung in den USA mit Tücken
DK - Washington. Wenn gegen einen Amerikaner in Deutschland ein Urteil ergeht oder umgekehrt, sollte man meinen, dass dieses auch problemlos im jeweiligen anderen Land vollstreckt werden kann. Dem ist aber nicht so: Da zwischen Deutschland und den USA kein Abkommen für die gegenseitige Anerkennung von Urteilen besteht, muss zuerst ein Urteilsanerkennungverfahren durchgeführt werden. Dabei ist darüber hinaus auch zu beachten, dass sich das amerikanische Anerkennungsverfahren in einem wesentlichen Punkt vom deutschen unterscheidet.
Das amerikanische Anerkennungsverfahren kann von Bundesstaat zu Bundesstaat unterschiedlich sein, da jeder Einzelstaat eigene Kompetenzen für das Prozessrecht besitzt. Zugleich haben die meisten Staaten den sogenannten Uniform Foreign Money-Judgments Recognition Act, 13 U.L.A. 149 (1986) als Vorlage verwendet, so dass viele wesentlichen Unterschiede entfallen.
Das amerikanische Anerkennungsverfahren unterscheidet sich insbesondere dadurch vom deutschen, dass - wie auch sonst - zumeist jede Partei ihre Kosten selbst zu tragen hat. Dies wird als American Rule bezeichnet. Dies bedeutet, dass bei einer Vollstreckung eines amerikanischen Urteils in Deutschland die vollstreckende Partei ihre Kosten grundsätzlich voll erstattet erhält, diese Kosten also auch vollstrecken kann. Bei einer Vollstreckung eines deutschen Urteils in Amerika erfolgt eine solche Kostenerstattung in der Regel nicht. Dies hat zur Konsequenz, dass die Vollstreckung von Urteilen, bei denen nur eine geringe Summe zugesprochen wird, wirtschaftlich fragwürdig werden kann.
Das amerikanische Anerkennungsverfahren kann von Bundesstaat zu Bundesstaat unterschiedlich sein, da jeder Einzelstaat eigene Kompetenzen für das Prozessrecht besitzt. Zugleich haben die meisten Staaten den sogenannten Uniform Foreign Money-Judgments Recognition Act, 13 U.L.A. 149 (1986) als Vorlage verwendet, so dass viele wesentlichen Unterschiede entfallen.
Das amerikanische Anerkennungsverfahren unterscheidet sich insbesondere dadurch vom deutschen, dass - wie auch sonst - zumeist jede Partei ihre Kosten selbst zu tragen hat. Dies wird als American Rule bezeichnet. Dies bedeutet, dass bei einer Vollstreckung eines amerikanischen Urteils in Deutschland die vollstreckende Partei ihre Kosten grundsätzlich voll erstattet erhält, diese Kosten also auch vollstrecken kann. Bei einer Vollstreckung eines deutschen Urteils in Amerika erfolgt eine solche Kostenerstattung in der Regel nicht. Dies hat zur Konsequenz, dass die Vollstreckung von Urteilen, bei denen nur eine geringe Summe zugesprochen wird, wirtschaftlich fragwürdig werden kann.