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Donnerstag, den 10. Jan. 2008

Haftung für Dritteinwirkung?  

DK - Washington.   In Sachen Receivables Purchasing Company, Inc. v. Engineering and Professional Services, Inc., Az. 06-3825, entschied das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks am 28. September 2007 über einen Schadensersatzanspruch wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in eine Vertragsbeziehung mit Dritten, eine tortious Interference with Contract.

Die Beklagte ließ als Unternehmerin Aufträge von einem Subunternehmen ausführen. Die Klägerin kaufte dem Subunternehmen regelmäßig Forderungen wegen der ausgeführten Aufträge ab. Die Klägerin informierte sich stets vor dem Forderungskauf bei der Beklagten, ob der Auftrag vollständig ausgeführt wurde und ob die Zahlung bewirkt werde. Die Beklagte und das Subunternehmen vereinbarten später jedoch, die Klägerin zu umgehen, indem die Forderungen direkt beglichen werden und die Beklagte einen Nachlass erhalten soll.

Die Klägerin sah in diesem Verhalten eine tortious Interference, da durch den Rabatt zu erwarten sei, dass das Subunternehmen keine Forderungen mehr an die Klägerin abtreten werde. Der United States Court of Appeals entschied hingegen, dass das Subunternehmen vertraglich nicht verpflichtet war, Forderungen an die Klägerin zu verkaufen und die Vertragsbeziehung jederzeit beenden durfte. Auch wenn die Klage in diesem Fall abgewiesen wurde, sollte in den USA stets die Gefahr eines Schadensersatzanspruchs wegen einer tortious interference beachtet werden. Vergleiche auch Kochinke, Schadensersatz für Dritteinwirkung vom 22. Oktober 2007.


Donnerstag, den 10. Jan. 2008

Sammelklage vor Schiedsgericht  

.   Eine Sammelklage verfolgte im Fall Mary Gay et al. v. Creditinform et al., Az. 06-4036, ein Bonitätsmonitoring-Unternehmen wegen Verstoßes gegen das Bonitätsrestaurierungsbundesgesetz, Credit Repair Organizations Act, 15 USC § 1679, sowie einzelstaatliches Recht.

Die Beklagte war im Untergericht mit dem Antrag erfolgreich, den Disput an das Schiedsgericht zu verweisen, weil die Parteien vertraglich eine Schiedsklausel vereinbart hatten. Die Klägerin beantragte im Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks der USA die Rückverweisung an das ordentliche Gericht, weil sie nicht an eine sittenwidrige Knebelklausel gebunden sein könne, die zwingendes Recht ausschließe.

Der United States Court of Appeals for the Third Circuit beruteilte am 19. Dezember 2007 die Klausel als nicht unconscionable und bestätige den Beschluss der ersten Instanz. Der CROA lasse Kunden zwar Strafschadensersatz im Rahmen einer Sammelklage geltend machen.

Zudem verleihe sein Verzichtsverbot den CROA-Bestimmungen eine zwingende Natur. Aber der CROA sei beim Bestehen einer nach dem Federal Arbitration Act, 9 USC §2, wirksamen Schiedsvereinbarung nicht so auszulegen, dass die Ansprüche nur vor ordentlichen Gerichten verfolgt werden dürften.


Donnerstag, den 10. Jan. 2008

Trommelnde Söldner statt Streik  

.   Mal um 12, mal um 9 Uhr taucht gegenüber das bunte Söldnerheer der Gewerkschaft auf und macht mit einer Stunde Plastikeimerkrach auf tarifliche Mankos im Potbelly-Hochhaus aufmerksam.

Auf dieser Straßenseite ist das Personal einer anderen Gewerkschaft wie Beamten des Konsulats ein paar Stockwerke tiefer völlig entnervt. Die Produktivität in vier Straßenzügen sinkt. Kann die Union nicht einfach einen schön leisen Streik ausrufen und den Rest der Welt in Frieden lassen?







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.