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Freitag, den 11. Jan. 2008

Grenzen der US-Gerichtsbarkeit  

DK - Washington.  Die Grenzen der amerikanischen Gerichtsbarkeit bei Beklagten in Europa erlebte die Klägerin im Rechtsstreit Dr. Deborah R. Coen v. Louis Coen et al., Az. 06-3812, vor dem Bundesberufungsgericht des achten Bezirks. Sie hatte in Minnesota Familienangehörige mit Wohnsitz in England und Frankreich wegen Anteilen an einem Familienunternehmen mit Sitz in England verklagt.

Die Rechtsprechungskompetenz eines Bundesgerichts über außerhalb des Forumstaats ansässige Beklagte bestimmt sich jeweils nach dem einzelstaatlichen long-arm Statute und dem Rechtsstaatsprinzip, der Due Process Clause der Bundesverfassung. In Minnesota besteht die Besonderheit, dass die personal Jurisdiction den Rahmen der Due Process Clause vollständig ausschöpft.

Die Due Process Clause setzt minimale Kontakte, minimum Contacts, zwischen dem Beklagten und dem Staat, in dem das Gericht ist, voraus. Die Kontakte seien ausreichend, bestimmt der United States Court of Appeals, wenn das Verhalten und die Beziehungen des Beklagten so ausgeprägt sind, dass er angemessen voraussehen kann, dass er möglicherweise dort verklagt wird. Dabei ist auf die Qualitiät und Quantität der Kontakte, den Zusammenhang zwischen dem Klagegrund und den Kontakten, das Interesse des Staates, seinen ansässigen Bürgern einen Gerichtstand zur Verfügung zu stellen, und den Nutzen für die Parteien abzustellen.

Das Gericht sah die Voraussetzungen für die Zuständigkeit als nicht gegeben an, wenn nur - wie hier - familiäre Kontakte der Ausländer zum Forumstaat bestanden, die Klage aber geschäftliche Angelegenheiten betrifft. Die Klage wurde daher abgewiesen.


Freitag, den 11. Jan. 2008

Freitag, den 11. Jan. 2008

Doppelstaatsbürger vor Gericht  

.   Eine doppelte Staatsbürgerschaft kann für im Ausland befindliche Kläger einen Nachteil bei der Wahl des Zivilgerichts bedeuten. Für manche Klagen sind Bundes- und einzelstaatliche Gerichte nach den Prozessregeln der Diversity Jurisdiction zuständig. Wichtige Voraussetzung ist, dass die Parteien verschiedenen Staaten entstammen. Ausländer ohne US-Wohnsitz können dabei US-Bürgern gleichgestellt werden.

Gilt das auch für Doppelstaatsangehörige? Bei Amerikanern mit zwei Staatsbürgeschaften wird auf die US-Nationalität abgestellt. Leben sie im Ausland, ist entscheidend, ob sie auch ein Domicile in den USA besitzen. Haben Sie keins, werden sie schlechter als Ausländer gestellt.

Das Urteil des Bundesberufungsgerichts des dritten Bezirks der USA in Philadelphia erörtert diese Nuancen ausführlich am 3. Januar 2008 in Sachen Merlene Frett-Smith v. Joey Vanterpool et al., Az. 06-4169. Die im Ausland mit Staatsbürgerschaften der USA und vielleicht auch der British Virgin Islands lebende Klägerin konnte kein Domicile in den USA nachweisen. Sie galt somit als keinem Staat der USA zugehörig.

Damit entfiel die notwendige Diversity im Verhältnis zu den Beklagten. Wegen mangelnder sachlicher Zuständigkeit nach 28 USC §1332 hob der United States Court of Appeals das Urteil auf. Dazu sind die Gerichte seit jeher in allen Instanzen befugt, siehe Capron v. Van Norden, 2 Cranch 126 (1804). Die Klägerin hatte eine BVI-Staatsbürgerschaft behauptet und in den United States Virgin Islands geklagt.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.