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Samstag, den 12. Jan. 2008

Gitmo-Entführte keine Personen  

.   Keine Personen im Sinne des Religious Freedom Restoration Act, 42 USC §2000bb, sind die vom Rumsfeld-Pentagon ins kubanische Guantanamo entführten Ausländer, bestimmt das zweithöchste Gericht der USA, der United States Court of Appeals for the District of Columbia Circuit am 11. Januar 2008.

Der Fall Shafiq Rasul et al. v. Richard Myers et al., Az. 06-5209, betrifft Entschädigungsansprüche der Rumsfeld-Opfer gegen das Verteidigungsministerium. Das Gericht bestätigte mit einer 53-seitigen Begründung auch die Abweisung der Ansprüche nach dem Alien Tort Statute, 28 USC §1350, den Genfer Konventionen in 6 UST 3316 und 3516 sowie den fünften und achten Zusätzen zur amerikanischen Bundesverfassung.


Samstag, den 12. Jan. 2008

Hilfsweiser Vortrag zulässig  

.   Die ^T^Zivilprozessordnung der USA verbietet in den Federal Rules of Civil Procedure widersprüchliche Behauptungen nicht, entschied das neunte Bundesberufungsgericht der USA in Sachen PAE Government Services, Inc. v. MPRI, Inc., Az. 06-56438, am 18. Dezember 2007. Das hilfsweise Vorbringen wie im deutschen Verfahren erscheint damit zulässig statt wie vom Untergericht entschieden als Sham verboten.

Die Parteien bedienen die Bundesregierung im Rüstungswesen und bewarben sich um einen Auftrag im Rahmen eines zwischen ihnen vereinbarten Teaming Agreement. Nach ihm sollte MPRI den Auftrag erwerben und PAE Unteraufträge erteilen. Als MPRI den Auftrag erhielt und PAE unzureichend beteiligte, klagte PAE aufgrund des Teaming Agreement.

Weil das Gericht die Vereinbarung als undurchsetzbares Versprechen eines künftigen Vertragsschlusses bewertete, änderte PAE die Klagebegründung: Nach der Auftragserteilung sei ein Vertrag zustandegekommen, den MPRI verletzte. Das Untergericht fand den Widerspruch klagevernichtend, doch die Berufung ließ die Änderung als prozessordnungsvereinbar zu.


Samstag, den 12. Jan. 2008

Scherenlift im Schlagloch  

.   Als ein ausgefahrener selbstfahrender Scherenlift ins Loch fuhr, umfiel und der auf ihm tätige Arbeiter vom Korb zu Tode fiel, folgte eine Produkhaftungsklage gegen Hersteller und Vermieter. Das Gericht wies die Klage früh ab, weil es die Gutachter der Kläger nicht zuließ und ohne Sachverständige der Anspruch unbeweisbar sei.

Das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks der USA entschied hingegen am 4. Januar 2008 in Sachen Sammie Sappington et al. v. Skyjack, Inc. et al., Az. 06-3855, dass der vorgetragene strict Liability-Anspruch schlüssig ist und der Beweiswert von den Geschworenen zu beurteilen ist. Auch ohne Gutachter könne der Sachverhalt und die unangemessene Gefährlichkeit des Produktes der Jury zur Subsumtion vorgelegt werden.

Die gründlich die Anspruchsmerkmale erörternde Begründung des United States Court of Appeals ist lesenswert und konkretisiert für Ansprüche nach dem Recht des Staates Missouri geringere Anforderungen an den Kläger als vom Untergericht erwartet. Eine wichtige Rolle spielt dabei eine Schlaglochschutz, der zur Zeit der Herstellung in einigen mobilen Arbeitsbühnen eingebaut war. Die Beklagten hatten keine anspruchsvernichtenden Einreden vorgetragen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.