Der Fall Shafiq Rasul et al. v. Richard Myers et al., Az. 06-5209, betrifft Entschädigungsansprüche der Rumsfeld-Opfer gegen das Verteidigungsministerium. Das Gericht bestätigte mit einer 53-seitigen Begründung auch die Abweisung der Ansprüche nach dem Alien Tort Statute, 28 USC §1350, den Genfer Konventionen in 6 UST 3316 und 3516 sowie den fünften und achten Zusätzen zur amerikanischen Bundesverfassung.
Der Fall Shafiq Rasul et al. v. Richard Myers et al., Az. 06-5209, betrifft Entschädigungsansprüche der Rumsfeld-Opfer gegen das Verteidigungsministerium. Das Gericht bestätigte mit einer 53-seitigen Begründung auch die Abweisung der Ansprüche nach dem Alien Tort Statute, 28 USC §1350, den Genfer Konventionen in 6 UST 3316 und 3516 sowie den fünften und achten Zusätzen zur amerikanischen Bundesverfassung.
Die Parteien bedienen die Bundesregierung im Rüstungswesen und bewarben sich um einen Auftrag im Rahmen eines zwischen ihnen vereinbarten Teaming Agreement. Nach ihm sollte MPRI den Auftrag erwerben und PAE Unteraufträge erteilen. Als MPRI den Auftrag erhielt und PAE unzureichend beteiligte, klagte PAE aufgrund des Teaming Agreement.
Weil das Gericht die Vereinbarung als undurchsetzbares Versprechen eines künftigen Vertragsschlusses bewertete, änderte PAE die Klagebegründung: Nach der Auftragserteilung sei ein Vertrag zustandegekommen, den MPRI verletzte. Das Untergericht fand den Widerspruch klagevernichtend, doch die Berufung ließ die Änderung als prozessordnungsvereinbar zu.
Das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks der USA entschied hingegen am 4. Januar 2008 in Sachen Sammie Sappington et al. v. Skyjack, Inc. et al., Az. 06-3855, dass der vorgetragene strict Liability-Anspruch schlüssig ist und der Beweiswert von den Geschworenen zu beurteilen ist. Auch ohne Gutachter könne der Sachverhalt und die unangemessene Gefährlichkeit des Produktes der Jury zur Subsumtion vorgelegt werden.
Die gründlich die Anspruchsmerkmale erörternde Begründung des United States Court of Appeals ist lesenswert und konkretisiert für Ansprüche nach dem Recht des Staates Missouri geringere Anforderungen an den Kläger als vom Untergericht erwartet. Eine wichtige Rolle spielt dabei eine Schlaglochschutz, der zur Zeit der Herstellung in einigen mobilen Arbeitsbühnen eingebaut war. Die Beklagten hatten keine anspruchsvernichtenden Einreden vorgetragen.
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.