Die Staatsanwaltschaft und das Strafgericht glaubten, die anwendbare Verordnung erfordere keine Mens Rea. Das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks forderte sie in Sachen United States of American v. Cindy Sheehan, Az. 07-3002, am 11. Januar 2008, sodass die Verurteilung ohne Gesetzesgrundlage erfolgt war. Im angeordneten neuen Verfahren muss die Anklage auf die Kenntnis des Genehmigungserfordernisses eingehen.
Die Staatsanwaltschaft und das Strafgericht glaubten, die anwendbare Verordnung erfordere keine Mens Rea. Das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks forderte sie in Sachen United States of American v. Cindy Sheehan, Az. 07-3002, am 11. Januar 2008, sodass die Verurteilung ohne Gesetzesgrundlage erfolgt war. Im angeordneten neuen Verfahren muss die Anklage auf die Kenntnis des Genehmigungserfordernisses eingehen.
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.