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Donnerstag, den 17. Jan. 2008

Geheimnis ausposaunt, verfallen

 
.   Was nützt einem das beste Geheimnis, wenn der Staat es ausposaunt? Ein Fertighausbauer verlor seine geheimen Baupläne und Prüfungsunterlagen, als der Staat sie seinem Konkurrenten nach dem Freedom of Information Act in 5 USC §552 aushändigte. Das Geschäftsgeheimnis wird als Trade Secret in den USA umfassender als nach deutschem Recht als eigenes intellectual Property-Recht geschützt.

Wer es nicht sorgfältig schützt, beispielsweise durch ein NDA als Non-Disclosure Agreement oder Confidentiality Agreement und die Dokumente, die das geschützte Wissen enthalten, nicht gründlich markiert, verliert schnell sein geistiges Eigentum - gleich ob er die Unterlagen einem Amt oder Dritten gibt. Der Fertighausbauer hatte die Kennzeichnung vergessen. Der Wettbewerber hatte Personal abgeworben, das Zeichnungen und weitere Unterlagen vom PC kopierte, und dann dieselben Häuser billiger angeboten.

Gegen ihn erging zwar eine einstweilige Verfügung mit Unterlassungsverbot, doch sie bezeichnete die geschützten Papiere ungenau, erkannte das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks der USA in Patriot Homes, Inc. et al. v. Forest River Housing, Inc. et al., Az. 06-3012, am 10. Januar 2008. Die Injunction darf die beim Staat jedermann zugänglichen Unterlagen nicht umfassen. Neben den Fragen des Schadensersatzes nach Urheberrecht in 17 USC §101 und dem Computer Fraud and Abuse Act in 18 USC §1030 muss sich nun das Untergericht der Neuformulierung der eV widmen.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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