In einem Rechtsstreit wegen einer unerlaubten Handlung, Tort, schlossen die Parteien einen Schiedsvertrag. Danach sollte jede Partei einen Schiedsrichter benennen und diese beiden einen dritten. Das Schiedsgericht sollte dann über die Angelegenheit entscheiden. In dem Vertrag findet sich die Regelung, dass die Schiedsrichter kein finanzielles oder persönliches Interesse an dem Ausgang des Schiedsverfahrens haben dürfen und ein etwaiger Interessenskonflikt offenzulegen sei.
Die Beklagte wählte - ohne dies zu offenbaren - als Schiedsrichter einen Anwalt, der ein paar Jahre zuvor mit dem Beklagtenvertreter zusammengearbeitet hatte. Nachdem das Schiedsgericht zu Lasten der Klägerin entschieden und von der früheren Zusammenarbeit erfahren hatte, fechtete sie den Schiedsspruch vor Gericht an.
Die Klägerin vertrat die Ansicht, dass die Beklagte vertraglich verpflichtet war, sie über die frühere Tätigkeit des Schiedsrichters zu informieren. Dies verneinte der United States Court of Appeals nach dem hier anzuwendenden Recht von Michigan, da durch die frühere Zusammenarbeit kein finanzielles oder persönliches Interesse am Ausgang des Schiedsverfahrens begründet wird.
Auch lehnte das Gericht einen Verstoß gegen §10 des Bundesschiedsgesetzes, Federal Arbitration Act, 9 USC §10, ab, wonach bei offensichtlicher Parteilichkeit ein Schiedsspruch aufgehoben werden kann. Eine evident Partiality im Sinne des FAA liege hier aber nicht vor, da ein objektiver Dritter nicht zwingend zu dem Schluss kommen muss, dass der Schiedsrichter parteiisch war.