CK • Washington. Nach dem
Freedom of Information Act müssen Ministerien und Ämter ihre Akten jedermann offenlegen. Ausnahmen gelten insbesondere für die nationale Sicherheit der USA.
Wie steht es um Preisangaben im öffentlichen Beschaffungswesen? Dürfen Konkurrenten wirklich alles erfahren, um Vergabeverfahren zu gewinnen?
Diese Gefahr ist potentiellen Anbietern schon lange ein Dorn im Auge. Manche verzichten deshalb gar auf öffentliche Aufträge. Hilft ihnen im
Procurement nicht das gut entwickelte
Trade Secret-Recht der USA? Greift hier nicht die bundesrechtliche Strafandrohung im
Trade Secrets Act, 18 USC §1905?
Etwas Klarheit bringt ein neues Urteil vom 29. Januar 2008 in Sachen
Canadian Commercial Corporation et al. v. Department of the Air Force, Az. 06-5310. Das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks erklärt die Grenzen der Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen nach
5 USC §552 (b)(4) in diesem
Reverse FOIA-Fall, vgl.
Chrysler Corp. v. Brown,
441 US 281 (1979).
Das anbieterschützende Urteil betrifft Bundesrecht. Das einzelstaatliche Recht in den USA weicht oft von ihm ab. Die Mindermeinung öffnet Wettbewerbern ein Törchen.
[Preisangaben, Preisgabe, Trade Secret, Geschäftsgeheimnis, FOIA, Beschaffungswesen, Offenlegung, Verwaltung]