• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Mittwoch, den 30. Jan. 2008

Geheimnis vor Verrat bewahrt  

.   Nach dem Freedom of Information Act müssen Ministerien und Ämter ihre Akten jedermann offenlegen. Ausnahmen gelten insbesondere für die nationale Sicherheit der USA.

Wie steht es um Preisangaben im öffentlichen Beschaffungswesen? Dürfen Konkurrenten wirklich alles erfahren, um Vergabeverfahren zu gewinnen?

Diese Gefahr ist potentiellen Anbietern schon lange ein Dorn im Auge. Manche verzichten deshalb gar auf öffentliche Aufträge. Hilft ihnen im Procurement nicht das gut entwickelte Trade Secret-Recht der USA? Greift hier nicht die bundesrechtliche Strafandrohung im Trade Secrets Act, 18 USC §1905?

Etwas Klarheit bringt ein neues Urteil vom 29. Januar 2008 in Sachen Canadian Commercial Corporation et al. v. Department of the Air Force, Az. 06-5310. Das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks erklärt die Grenzen der Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen nach 5 USC §552 (b)(4) in diesem Reverse FOIA-Fall, vgl. Chrysler Corp. v. Brown, 441 US 281 (1979).

Das anbieterschützende Urteil betrifft Bundesrecht. Das einzelstaatliche Recht in den USA weicht oft von ihm ab. Die Mindermeinung öffnet Wettbewerbern ein Törchen.[Preisangaben, Preisgabe, Trade Secret, Geschäftsgeheimnis, FOIA, Beschaffungswesen, Offenlegung, Verwaltung]








CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.