Newsletter: Keine Haftung
CK • Washington. Inhaber eines elektronischen Rundschreibens haften wie die einer Webseite nicht für die von Dritten beigesteuerten Beiträge. Eine Ausnahme greift
möglicherweise, wenn ein Verfasser als Vertreter des Newsletters
oder der Webseite auftritt. Ansonsten greift der Schutz des Communications Decency Act, 47 USC §230, entschied der Superior
Court in Washington, DC.
Eine Journalistin berichtete über den inflationären Lebenslauf einer Beamtin auf einer Webseite und gab ihren Beitrag auch einem Newsletter, der ihn versandte. Die Beamtin verklagte die Journalistin, den Newsletter und die Stadt, die auf Antrag der Journalistin Personalakten freigab.
Das Gericht entschied im Fall Roslyn J. Johnson v. Jonette Rose Barras, et al., Az. 07 CA 001600 B, am 1. Februar 2008 auch Verleumdungsfragen aufgrund diverser Rechtsgrundlagen. Wichtige Merkmale sind dabei die Wahrheit der Erklärungen, die subjektive Meinung, die mangelnde Böswilligkeit sowie das öffentliche Interesse. Zudem erlaubt der erste Verfassungszusatz extreme Kritik an Politikern und der öffentlichen Verwaltung.[Verleumdung, Rufmord, CDA, First Amendment, Newsletter, Haftungsbefreiung]
Eine Journalistin berichtete über den inflationären Lebenslauf einer Beamtin auf einer Webseite und gab ihren Beitrag auch einem Newsletter, der ihn versandte. Die Beamtin verklagte die Journalistin, den Newsletter und die Stadt, die auf Antrag der Journalistin Personalakten freigab.
Das Gericht entschied im Fall Roslyn J. Johnson v. Jonette Rose Barras, et al., Az. 07 CA 001600 B, am 1. Februar 2008 auch Verleumdungsfragen aufgrund diverser Rechtsgrundlagen. Wichtige Merkmale sind dabei die Wahrheit der Erklärungen, die subjektive Meinung, die mangelnde Böswilligkeit sowie das öffentliche Interesse. Zudem erlaubt der erste Verfassungszusatz extreme Kritik an Politikern und der öffentlichen Verwaltung.