• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Mittwoch, den 20. Febr. 2008

Heidelberg Alumni USA  

.   Ein Studienabschluss aus Heidelberg wirkt in den USA seit Mark Twain glanzvoll. Die Juristen sind in den USA nicht so stark vertreten wie Vertreter anderer Fakultäten, doch treffen auch diese hier gelegentlich auf Ex-Kommilitonen. Um die Verbindung mit ihren Absolventen zu stärken, richtet die Universität Heidelberg nun Heidelberg Alumni USA ein. Ein wichtiger Schritt ist die Berufung eines Director for the United States Liaison Office für das neue Büro in den USA. Eine Stellenausschreibung ist auf der Webseite von Heidelberg Alumni USA veröffentlicht.


Mittwoch, den 20. Febr. 2008

Bundesgericht unterwirft sich Staat  

.   Die Rechtsprechung des Staates ist auch für Bundesgerichte verbindlich. Daher unterwirft sich das zweite Bundesberufungsgericht der USA ausdrücklich der Entscheidungshoheit des obersten einzelstaatlichen Gerichts, als es eine Lücke im einzelstaatlichen Recht entdeckt.

Im Fall Briggs Avenue, LLC v. Insurance Corporation of Hannover, Az. 06-3231, nahm der Prozess seinen Lauf in der Bundesgerichtsbarkeit, obwohl er wegen der Anwendbarkeit einzelstaatlichen Rechts auch beim untersten einzelstaatlichen Gericht, einem der Supreme Courts in New York, hätte beginnen können. Das Gericht erklärt am 15. Februar 2008, in welchen Situationen er eine Rechtsfrage dem einzelstaatlichen Oberstgericht, dem New York Court of Appeals, vorlegt und wie es sein Verhältnis zum Staatsgericht beurteilt:
We therefore make clear that while we invite New York's highest court to speak to an issue, we in no way impose on it to do so should it prefer, in its discretion, to withhold judgment. We place ourselves, in other words, in a position similar to that of the New York Appellate Divisions, whose view of the merits in a particular case may, but need not, be reviewed by the New York Court of Appeals.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.