×KEINE COOKIES & KEINE TRACKER

• • Terroranschlag auf Rechtstaatlichkeit in USA • • Absurde Regeln vom First Felon • • Die ersten Dekrete des First Felon amtlich • • First Felon: Verurteilt ja, bestraft nein • • Preisregeln für Eintrittskarten, Beherbergung • • Klarstellung der FARA-Meldepflicht im Entwurf • • CTA: BOIR-Meldepflicht erneut aufgehoben • • BOIR-Meldepflicht bleibt - neue kurze Fristen • • Neueste Urteile USA

Donnerstag, den 21. Febr. 2008

Wiener Übereinkommen von 1961

 
.   Eine heute besonders nützliche Sammlung von Links zu den Artikeln des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 findet sich mit einer Tabelle der Beitrittsstaaten bei der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Der die Schutzpflicht des Empfangsstaates regelnde Artikel 22 lautet in der deutschsprachigen Fassung:
1. Die Räumlichkeiten der Mission sind unverletzlich. Vertreter des Empfangsstaats dürfen sie nur mit Zustimmung des Missionschefs betreten.

2. Der Empfangsstaat hat die besondere Pflicht, alle geeigneten Massnahmen zu treffen, um die Räumlichkeiten der Mission vor jedem Eindringen und jeder Beschädigung zu schützen und um zu verhindern, dass der Friede der Mission gestört oder ihre Würde beeinträchtigt wird.

3. Die Räumlichkeiten der Mission, ihre Einrichtung und die sonstigen darin befindlichen Gegenstände sowie die Beförderungsmittel der Mission geniessen Immunität von jeder Durchsuchung, Beschlagnahme, Pfändung oder Vollstreckung.
In der englischen Fassung, die von den USA zur Beurteilung des Botschaftsfeuers in Belgrad herangezogen wird, lautet er:
1. The premises of the mission shall be inviolable. The agents of the receiving State may not enter them, except with the consent of the head of the mission.

2. The receiving State is under a special duty to take all appropriate steps to protect the premises of the mission against any intrusion or damage and to prevent any disturbance of the peace of the mission or impairment of its dignity.

3. The premises of the mission, their furnishings and other property thereon and the means of transport of the mission shall be immune from search, requisition, attachment or execution. U.N.T.S. Nos. 7310-7312, vol. 500, pp. 95-239
Für konsularische Vertretungen besteht eine vergleichbare Vorschrift in Artikel 31 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963.



Galopp, Unfall und Haftung

 
.   Die Reiterin fiel vom galoppierenden Pferd, hing am Steigbügel, verletzte sich und verklagte den Mietstall. Der hielt ihr eine von ihr unterzeichnete Haftungsfreistellung entgegen und gewann. Das erste Berufungsgericht des Staates Kalifornien verweist den Fall jedoch zur erneuten Prüfung zurück. Das Urteil ist für Dienstleister bedeutsam, die für Aufträge mit ungewissem Ausgang engagiert werden.

Die Haftungsfreistellung ist gegen den Stall als Verfasser des Dokuments auszulegen. Zudem kann er sich nicht von einer Haftung für die eigene Fahrlässigkeit ohne ausdrückliche Regelungen befreien. Fahrlässigkeit kann hier vorliegen, weil der stallangestellte Führer der Reitergruppe ohne Ankündigung in den Galopp fiel, er mit dem Herdenverhalten der Tiere vertraut ist und der geplante Ausritt keinen Galopp vorsah.

Die umfassend über Gefahren aufklärende Haftungsfreizeichnung im Fall Susan Cohen v. Five Brooks Stable, Az. A116938, hatte alles Denkbare vorhergesehen, doch nicht den Fehler des Führers. Zudem erkannte das Gericht in seinem Urteil vom 14. Februar 2008, dass die Reiterin mit dem Ausritt zahlreiche Risiken hingenommen hatte. Doch die primary Assumption of Risk umfasste keinen Führerfehler. [Haftungsfreizeichnung, Haftungsfreistellung, Fahrlaessigkeit]







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
×KEINE COOKIES - KEINE TRACKER