Wiener Übereinkommen von 1961
CK • Washington. Eine heute besonders nützliche Sammlung von Links zu den Artikeln des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 findet sich mit einer Tabelle der Beitrittsstaaten bei der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Der die Schutzpflicht des Empfangsstaates regelnde Artikel 22 lautet in der deutschsprachigen Fassung:
1. Die Räumlichkeiten der Mission sind unverletzlich. Vertreter des Empfangsstaats dürfen sie nur mit Zustimmung des Missionschefs betreten.In der englischen Fassung, die von den USA zur Beurteilung des Botschaftsfeuers in Belgrad herangezogen wird, lautet er:
2. Der Empfangsstaat hat die besondere Pflicht, alle geeigneten Massnahmen zu treffen, um die Räumlichkeiten der Mission vor jedem Eindringen und jeder Beschädigung zu schützen und um zu verhindern, dass der Friede der Mission gestört oder ihre Würde beeinträchtigt wird.
3. Die Räumlichkeiten der Mission, ihre Einrichtung und die sonstigen darin befindlichen Gegenstände sowie die Beförderungsmittel der Mission geniessen Immunität von jeder Durchsuchung, Beschlagnahme, Pfändung oder Vollstreckung.
1. The premises of the mission shall be inviolable. The agents of the receiving State may not enter them, except with the consent of the head of the mission.Für konsularische Vertretungen besteht eine vergleichbare Vorschrift in Artikel 31 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963.
2. The receiving State is under a special duty to take all appropriate steps to protect the premises of the mission against any intrusion or damage and to prevent any disturbance of the peace of the mission or impairment of its dignity.
3. The premises of the mission, their furnishings and other property thereon and the means of transport of the mission shall be immune from search, requisition, attachment or execution. U.N.T.S. Nos. 7310-7312, vol. 500, pp. 95-239